Strafbare Beeinflussung einer Betriebsratswahl durch Zuwendung von Geldmitteln

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Ausgangslage

Der Arbeitgeber darf eine Betriebsratswahl nicht unzulässig beeinflussen. Ansonsten macht er sich strafbar.

Wahlbeeinflussung durch finanzielle Unterstützung von Kandidaten

Wenn der Arbeitgeber einzelnen Kandidaten direkte oder indirekte finanziellen Unterstützungen oder sonstige Zuwendungen, Hilfen oder Ähnliches gewährt, macht er sich jedenfalls dann strafbar, wenn dies Einfluss auf die Wahl hat. Ein solcher Einfluss ist zum Beispiel dann gegeben, wenn einem einzelnen Kandidaten aufgrund der Zuwendungen eine bessere Präsentation gegenüber der Belegschaft gelingt.

Dazu der Bundesgerichtshof: Eine nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 BetrVG strafbare Beeinflussung der Wahl des Betriebsrats liegt jedenfalls dann vor, wenn der Arbeitgeber einer Wahlvorschlagsliste durch die Zuwendung von Geldmitteln ermöglicht, sich im Zusammenhang mit der Wahl nachhaltiger als sonst möglich zu präsentieren, und wenn dabei die finanzielle Unterstützung der Kandidaten durch den Arbeitgeber verschleiert wird (BGH, Beschluss vom 13. September 2010 – 1 StR 220/09 –, BGHSt 55, 288-314).

Die Unterstützung muss nicht in direkten finanziellen Mitteln gewährt werden. Für eine Strafbarkeit reicht es auch, wenn zum Beispiel Sachleistungen oder sonstige Vorteile unter den oben genannten Bedingungen gewährt werden.

Es handelt sich um ein Antragsdelikt, das heißt neben einer Strafanzeige ist auch noch ein Strafantrag des Betriebsrats erforderlich. Vor einer Strafanzeige sollten unbedingt die Voraussetzungen geprüft werden.

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