Ist Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Das Arbeitszeitgesetz sieht diverse gesetzliche Begrenzungen der täglichen (8-10 Stunden) und der wöchentlichen Arbeitszeit (48 Stunden) vor, die unabhängig von den Regelungen eines Arbeitsvertrages nicht überschritten werden dürfen. Außerdem sind bestimmte Ruhezeiten zwischen den einzelnen Arbeitszeiten einzuhalten. Wurde man die Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ansehen, müsste die eigentliche Arbeitszeit und die Betriebsratstätigkeit zusammen addiert sowohl diesen Höchstgrenzen als auch den dazwischenliegenden zwingenden Ruhezeiten genügen. In der Praxis wäre dies insbesondere im Hinblick auf die zwingenden Ruhezeiten gelegentlich schwierig. Nimmt der Arbeitnehmer beispielsweise zwischen zwei Schichten an einer Betriebsratssitzung teil (siehe oben), wäre ein klarer Verstoß gegen die Ruhezeiten nahezu zwingend. Die Frage ist also recht bedeutsam.

Das Arbeitszeitgesetz selbst regelt die Frage ausdrücklich nicht. Im Rahmen einer aktuellen Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 20.4.2015 zum Aktenzeichen 12 TaBV 76/14) die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Betriebsratstätigkeit nicht um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes handelt. Der Arbeitgeber ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen der Normadressat des Arbeitszeitgesetzes. Er muss für die Einhaltung Sorge tragen. Da er hinsichtlich der Betriebsratstätigkeit kein Weisungsrecht gegenüber dem Betriebsrat hat, kann es sich bei dieser Zeit auch nicht um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes handeln. Andernfalls würde dem Arbeitgeber etwas Unmögliches abverlangt werden.

Trotzdem darf nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen der Arbeitgeber die Gestaltung der Schichtpläne nicht so vornehmen, dass unter Berücksichtigung der zwingenden Betriebsratstätigkeit ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz begründet wird. Andernfalls könne sich der Betriebsrat auf eine Unzumutbarkeit der Ableistung der über das Arbeitszeitgesetz hinaus gehenden Zeiten (Arbeitszeit zuzüglich Betriebsratstätigkeit) berufen. Allerdings ist gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt worden (Aktenzeichen 7 ABR 17/15).

Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen würde das folgendes bedeuten:
Teilt der Arbeitgeber die Schichten so ein, dass die Betriebsratstätigkeit zu einer Überschreitung des Arbeitszeitgesetzes führt, kann sich der Betriebsrat auf Unzumutbarkeit berufen.

Umgekehrt darf der Betriebsrat seinerseits quasi freiwillig gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen indem er zum Beispiel zwischen einzelnen Schichten noch eine Schulung absolviert.

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