Grillen auf dem Balkon

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Grillen auf dem Balkon – Darf der Mieter auf dem Balkon grillen? Wenn ja in welchem Umfang? Ein Beitrag von Franziska Dietz (wissenschaftliche Mitarbeiterin).

Ausgangslage:

An lauen Sommerabenden möchten viele Mieter auf ein selbst gegrilltes Steak nicht verzichten und werfen auf ihrer Terrasse den Grill an. Ganz leicht kommt es dann zu Beschwerden durch Nachbarn, die sich beeinträchtigt fühlen. Darf auf dem Balkon überhaupt gegrillt werden? Wenn ja, wie oft und was muss beachtet werden?

Mietvertragliche Regelungen

Zuerst einmal lohnt sich oftmals ein Blick in den Mietvertrag. In diesem kann ein Grillverbot vereinbart worden sein. Ein solches mietvertragliches Grillverbot auf dem Balkon kann Holzkohlegrills aber auch Elektrogrills umfassen.

Regelungen in der Hausordnung können wirksam sein

Weiterhin kann ein Grillverbot in einer Hausordnung geregelt werden. Das LG Essen stellte fest, dass eine solche Regelung in der Hausordnung eines Mehrfamilienhauses festgelegt werden kann. Unabhängig davon, ob mittels eines Holzkohlegrills oder eines Elektrogrills auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses gegrillt wird, sind dabei gleichermaßen auftretende Immissionen in Form von Rauch und Geruch grundsätzlich dazu geeignet, die Mitmieter zu belästigen. Um in diesem Zusammenhang stets zu erwartende Streitigkeiten von vornherein zu unterbinden, ist es jedenfalls, wenn Mietgegenstand, wie hier, ein Mehrfamilienhaus ist, sachlich gerechtfertigt, ein auf die Balkone bezogenes Grillverbot auszusprechen (LG Essen, Urteil vom 07. Februar 2002 – 10 S 438/01 –,juris)

Keine Regelungen

Gibt es keine weitergehenden Regelungen, sind in den § 13 und §14 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) die Pflichten des Wohnungseigentümers geregelt. Hieraus leiten sich die Rechte und Pflichten des Mieters ab. In §14 WEG wird festgehalten, dass von dem Eigentum, bzw. dem Mietobjekt so Gebrauch zu machen ist, das keinem der anderen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Ein Nachteil kann beim Grillen auf dem Balkon in einer Geruchsbelästigung und Rauchbelästigung gesehen werden. Es hängt jedoch von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab, ob und wie Grillen zu gestatten ist. Maßgeblich für die Entscheidung sind insbesondere Lage und Größe der Örtlichkeiten, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät (AG München, Urteil vom 21. März 2012 – 482 C 15854/11 –, Rn. 26, juris). Das AG Berlin Mitte hielt im Urteil vom 07. Januar 2010 – 25 C 159/09 fest, dass es dem Mieter bei normaler Bauweise und normalem Umfang durchaus gestattet ist, gelegentlich auf dem Balkon zu grillen. Die Frage ist also, wann es sich um einen „normalen“ Umfang des Grillens handelt.
Das OLG Frankfurt sieht unter Berücksichtigung, dass die Grillsaison normalerweise von den Monaten April bis September geht, eine Beschränkung auf 5 mal jährlich , einmal monatlich und eine Vorankündigung von mindestens 48 h das Grillen als erlaubt an (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2008 – 20 W 119/06 –, Rn. 52, juris). Weiterhin hat das Amtsgericht München entschieden, dass die Gestattung des Grillens „ohne Geruchs- und Rauchbelastung“ eine zu weitgehende Beschränkung beinhaltet. Diese Beschränkung gleicht nämlich einem Verbot, denn selbst Elektrogrillgeräte können eine Rauch- und Geruchsbelästigung unter Umständen nicht vollständig vermeiden (AG München, Urteil vom 21. März 2012 – 482 C 15854/11 –, Rn. 29, juris) Das Grillen sei wie im einem Urteil vom AG Köln ausgeführt, als sozialüblich anerkannt ist und kann auch dann, wenn Menschen in einer Großstadt in einem hochverdichtetem Wohngebiet wohnen, nicht komplett untersagt werden. Das gilt sogar dann, wenn das Grillen und die dadurch entstehende Rauch- und Geruchsentwicklung zur unvermeidbaren Geruchsbelästigungen führt (AG Bonn, Urteil vom 29. April 1997 – 6 C 545/96 –, Rn. 19, juris).

Fazit

Man sollte einmal den Mietvertrag und die Hausordnung auf ein eventuelles Grill-Verbot hin überprüfen. Ein Verstoß gegen den Mietvertrag und die Hausordnung kann zu einer außerordentlichen Kündigung führen.

Wie und in welchem Umfang das Grillen erlaubt ist, hängt im übrigen stark von den örtlichen Gegebenheiten ab. Man sollte Belästigungen so gering wie möglich halten und jedenfalls bei einer Abmahnung Vorsicht walten lassen. Andernfalls riskiert man unter Umständen eine Kündigung des Mietverhältnisses, in jedem Fall aber Unterlassungsansprüche der Nachbarn.

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