Zur Feiertags- und Sonntagsarbeit

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Eine Auflistung wer kraft Gesetz an Sonn- und Feiertagen arbeiten darf findet sich in § 10 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Für die Beschäftigung an einem Sonn- oder Feiertag steht dem Arbeitnehmer ein Ersatzruhetag zu. An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer nur dann beschäftigt werden, wenn sie ihre Arbeit nicht an Werktagen vornehmen können. Hierzu zählen besonders Notdienste, Rettungsdienste, Feuerwehr, Beschäftigte in Krankenhäusern und in anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen.

Die Beschäftigungsdauer an Sonn- und Feiertagen darf regelmäßig nicht länger als acht Stunden betragen. Sie kann auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb des Ausgleichszeitraums an einem Werktag entsprechend weniger gearbeitet wird.
Für die Beschäftigung an einem Sonn- oder Feiertag steht dem Arbeitnehmer ein Ersatzruhetag zu. Der Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit muss, an einem Werktag, innerhalb von zwei Wochen gewährt werden. Der Ersatzruhetag für die Beschäftigung an einem Feiertag, welcher auf einen Werktag fällt, hat innerhalb von acht Wochen zu erfolgen. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen in der Regel beschäftigungsfrei bleiben.
Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte. Das komplette 7-Punkte-System zum Arbeitsrecht finden Sie unter www.arbeitsrechtler-in.de.

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