Das Wettbewerbsverbot – Ein Beitrag von Franziska Dietz (wissenschaftliche Mitarbeiterin).

Stand: 1970/01/01 00:00:00

In Zeiten von Fachkräftemangel gewinnt die Vereinbarung von vertraglichen Wettbewerbsverboten zunehmend an Bedeutung. Im nachfolgenden Beitrag werden einige typische Problemfelder in der Praxis zum Wettbewerbsverbot behandelt.

Ausgangslage:

Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeitnehmer verboten dem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen §60 HGB. Endet aber das Arbeitsverhältnis so endet auch dieses Verbot. Das geschieht nur wenn zuvor kein Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, ein solches wird oft bereits mit dem Arbeitsvertrag geschlossen. Ein weiteres Dokument wird hierfür nicht benötigt. Wettbewerbsverbote die unter einseitigen Bedingungen abgeschlossen wurden, wie beispielsweise dem Wahlrecht des Arbeitgebers, sich gegebenenfalls gegen das Wettbewerbsverbot zu entscheiden sind unwirksam.

Nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber nur verhindern dass der bisherige Arbeitnehmer ihm Konkurrenz nützlich macht, wenn er bereit ist eine sogenannte Karenzentschädigung zu bezahlen.

Der Arbeitnehmer hat sich im Laufe seines Arbeitsverhältnisses enormes Wissen angeeignet das er nun auf dem Arbeitsmarkt anbieten kann. Insbesondere sensible Kundendaten können unter Umständen dafür verwandt werden, sich für einen Wettbewerber interessant zu machen. Einem Unternehmen ist es unter Umständen nicht zuzumuten seine Wettbewerbsposition zu gefährden, indem es einen ehemaligen Mitarbeiter nahtlos zu einem direkten Konkurrenten wechseln lassen muss. Hierfür steht dem Unternehmen das Instrument des Wettbewerbsverbotes zu. Der Arbeitgeber wird also dem ehemaligen Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung dafür zahlen, dass der Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit nicht zu einem Konkurrenzunternehmen wechselt oder sich in derselben Branche selbständig macht. Es wird eine Zeit lang, im gewissen vereinbarten Rahmen, auf sein Grundrecht auf Berufsfreiheit verzichtet. Ein derart großer Einschnitt in die Berufsfreiheit lässt sich nur bei Spezialkräften oder Geschäftsführern rechtfertigen wenn detailliert geregelt ist in welchem Rahmen ein solcher geschehen soll. Ein Verbot einer Konkurrenztätigkeit könnte beispielsweise in der gleichen Region wirksam vereinbart worden sein, in einer anderen Region gilt dies aber nicht ohne weiteres, da hier ein geschäftliches Interesse unter Umständen nicht berührt wird. Das Wettbewerbsverbot ist maximal für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren. Es zielt nicht auf den Arbeitsplatzwechsel an sich ab, sondern regelt lediglich den Zugang zu sonstigen wettbewerbsrelevanten Tätigkeiten.

Berechnung der Karenzentschädigung:

Die Einkünfte aus der Karenzentschädigung und der anderweitigen Erwerbstätigkeit dürfen im Normalfall maximal 10% über dem früheren Einkommen liegen. Ein Sonderfall ist gegeben wenn durch das Wettbewerbsverbot ein Wohnortswechsel nötig wurde, dann darf das neue Einkommen 25% über dem vorhergehangenen Einkommen liegen. Ergeben sich so höhere Zahlungen als aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis kann der ehemalige Arbeitgeber die Karenzentschädigungszahlungen entsprechend kürzen.
Eine Karenzentschädigung ist nur wirksam vereinbart, wenn sie mindestens 50% der vorangegangenen Bezahlung beträgt, neben den normalen Lohnzahlungen sind hierbei auch Sonderzahlungen wie Provision, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und sonstige Sachzuwendungen zu berücksichtigen. Auf eine Karenzentschädigung muss sich der ehemalige Arbeitnehmer anrechnen lassen, was er anderweitig durch seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Angerechnet auf eine Karenzentschädigung wird laut Gesetzgeber vor allem das Arbeitslosengeld.

Nicht angerechnet werden darf hingegen eine betriebliche Altersversorgung, der Bezug von Altersrente wie auch der Bezug von Geldern bei Arbeitsunfähigkeit. Fraglich die Anrechnung jedoch bei Krankengeldern und anderen Sozialleistungen.

Anrechnung von Krankengeldern und andere sozialen Zuwendungen:

In der Rechtsprechung war seit langem umstritten, ob und in welchem Umfange die Sozialversicherungsleistungen auf die Karenzentschädigung anzurechnen waren vgl. ArbG Mannheim Urteil vom 24. März 1975 – 4 Ca 80/75 -, DB 1976, 107; ArbG Ludwigshafen Urteil vom 29. März 1976 – 7 Ca 1990/75 -, DB 1976, 1162)
Angerechnet auf die Karenzentschädigung muss sich der Arbeitnehmer nur lassen was er gemäß § 74c HGB durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt. Bei eigen vorfinanzierten Krankenversicherungen die zu einem Krankentagesgeld führen, jedoch ist das gerade nicht der Fall, da der Arbeitnehmer durch eigene Leistung von Beitragsprämien die Auszahlung des Krankentagesgeldes herbeigeführt hat. Es handelt sich nicht um einen anderweitigen Erwerb. Hierzu im Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Januar 2014 – 15 Sa 24/13 –, Rn. 38, juris

Etwas unklarer gestaltet sich der Fall bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei wird sich in einigen Fällen die Entscheidung ob die Krankengelder anzurechnen sind offen gelassen, wie etwa hier in der Entscheidung vom BAG, Urteil vom 23. November 2004 – 9 AZR 595/03 –, BAGE 112, 376-383.

Gemäß §72c HGB hat sich der Arbeitnehmer jedoch nur anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es stellt sich dann die Frage ob eine Bezahlung von Krankengeld durch die Verwertung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers erwirtschaftet wurde. Handelt es sich um eine Leistung einer gesetzlichen Krankenversicherung ist diese Einkunft gerade nicht durch eine anderweitige Arbeitsleistung erwirtschaftet. Vielmehr handelt es sich um eine soziale Leistung, die einer Person zugeht weil sie arbeitsunfähig ist. Weiterhin ist es so, dass das Gesetz eine Anrechnung nur im Falle des Arbeitslosengeldes vorsieht, das einer arbeitswilligen und arbeitsfähigen Person als Lohnersatzleistung gezahlt wird. Es lässt sich hieraus schließen, dass eine Anrechnung von anderen Sozialleistungen, auch wenn diese eine Lohnersatzfunktionen haben, gerade nicht gewollt ist. (BAG U. v. 07.11.1989, NZA 1990 397). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die anderweitigen Sozialleistungen übersehen hat, da seit langem vom Schrifttum und der Rechtsprechung auf die Streitfrage hingewiesen wurden. Die Gerichte in Arbeitssachen sind an diese gesetzgeberischen Grundentscheidungen gebunden. (ArbG Suhl, Urteil vom 01. April 1998 – 6 (7) Ca 521/97 –, Rn. 50, juris)

Hieraus ergibt sich, dass ein Krankentagesgeld wie auch ein gesetzliche Krankengeld gerade nicht auf eine Karenzentschädigung anzurechnen ist.
Beendigung des Wettbewerbsverbotes auf Arbeitgeberseite im laufenden Arbeitsverhältnis

Es gibt Fälle in denen eine vereinbarte Wettbewerbssperre sich im Laufe der Zeit für den Arbeitgeber unnötig oder überflüssig erweist. Für den Fall das der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung nach Kündigung nicht bezahlen möchte kann er während des laufenden Arbeitsverhältnisses auf ein Wettbewerbsverbot verzichten. Eine solche Lossagungserklärung bedarf der Schriftform und ist eigenhändig zu unterzeichnen §126 BGB.

Ein nachträgliches Wettbewerbsverbot ergibt sich daraus, dass in einem bestehenden Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist dem Arbeitgeber keine Konkurrenz zu machen, diese Verpflichtung jedoch aber ohne zusätzliche Regelungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet.

Verzicht auf ein Wettbewerbsverbot während des laufenden Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber

Während eines Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber sich jederzeit von einem Wettbewerbsverbot schriftlich durch eine Lossagungserklärung vom Wettbewerbsverbot lösen §75a HGB. Der Arbeitnehmer wird dann unverzüglich von dem vereinbarten Wettbewerbsverbot frei. Bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber wegen § 60 HGB weiter keine Konkurrenz machen (siehe Ausführungen Teil 1). Danach ist er sofort frei. Der Arbeitgeber ist noch für die Dauer eines Jahres nach Zugang der Verzichtserklärung an die Zahlungspflicht der Karenzentschädigung gebunden. Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb dieses Jahres beendet, so ist der Arbeitgeber bis zum Ablauf der Jahresfrist verpflichtet, die Karenzentschädigung zu bezahlen, obwohl der ehemalige Arbeitnehmer theoretisch bereits Konkurrent sein könnte.

Einvernehmlich kann ein Wettbewerbsverbot jederzeit aufgehoben werden. So kann und sollte im Rahmen eines Aufhebungsvertrages das Schicksal des Wettbewerbsverbotes ausdrücklich geregelt werden.

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