Verspätetes Erscheinen zur Arbeit als Kündigungsgrund

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Wenn Arbeitnehmer verspätet zur Arbeit erscheinen, begehen sie einen Verstoß gegen ihren Arbeitsvertrag. Das gilt auch schon für geringfügige Verspätungen. Wer nach dem Arbeitsvertrag um 6:00 Uhr Schichtbeginn hat und um 6:04 Uhr erscheint, hat einen Arbeitsvertragsverstoß begangen. Nicht jeder Arbeitsvertragsverstoß rechtfertigt allerdings eine sofortige Kündigung. Das gilt insbesondere dann, wenn das Verschulden des Arbeitnehmers an der Verspätung gering ist. Wird der Arbeitnehmer zum Beispiel aufgrund eines Streiks bei den öffentlichen Verkehrsmitteln oder wegen eines Staus am rechtzeitigen Erscheinen gehindert, mildert dies den Grad seines Verschuldens. Das gilt allerdings nur insoweit, als die Hindernisse nicht vorhersehbar waren. Arbeitnehmer sind insoweit verpflichtete, öffentliche Bekanntmachung in den Medien zum Beispiel zu möglichen Streiks oder Straßensperrungen zu verfolgen und entsprechend rechtzeitig den Arbeitsweg zu beginnen.

Häufige Verspätungen als Kündigungsgrund

Erscheint ein Arbeitnehmer häufig zu spät zur Arbeit und verletzt damit seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, so kann der Arbeitgeber dieses Verhalten grundsätzlich zum Anlass einer ordentlichen Kündigung nehmen (BAG, Urteil vom 17.03.1988 – 2 AZR 576/87 – NZA 1989, 261, 263 m.w.N.). In diesem Zusammenhang muss allerdings auch immer berücksichtigt werden, welche Ursachen die Verspätungen hatten. Besonders gefährlich wird es für Arbeitnehmer, die neben den Verspätungen noch andere geringfügige Arbeitsverstöße begangen haben.

Kündigung regelmäßig nur nach Abmahnung

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt der Ausspruch einer Kündigung nur dann in Betracht, wenn andere, nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falles möglichen angemessenen milderen Mittel erschöpft sind. Als milderes und den Umständen nach als Reaktion ausreichendes Mittel ist zunächst eine Abmahnung in Erwägung zu ziehen (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 27. April 2006 – 15 Sa 46/06 –, juris). Wenn der Arbeitgeber wegen verhältnismäßig geringer Vertragsverstöße kündigt, ohne zuvor eine Abmahnung ausgesprochen zu haben, ist die Kündigung in der Regel unwirksam.

Manchmal muss der Arbeitgeber mehrfach abmahnen

Kommt der Arbeitnehmer zum Beispiel öfter zu spät, muss der Arbeitgeber in der Regel zwei bis dreimal abmahnen. Der Arbeitnehmer wird regelmäßig Gründe für das Zuspätkommen ins Feld führen. Da der Arbeitgeber die Kündigungsgründe beweisen muss und die Entschuldigungen des Arbeitnehmers oft nicht widerlegbar sind, empfiehlt es sich für den Arbeitgeber zur Sicherheit mehrere Verspätungen jeweils einzeln abzumahnen und erst im dann neu auftretenden Wiederholungsfall zu kündigen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber

Prüfen Sie vor der Kündigung, ob nicht zuvor eine Abmahnung erforderlich ist. Andernfalls fällt Ihnen die fehlende Abmahnung im folgenden Kündigungsschutzprozess auf die Füße. Das wird dann regelmäßig durch die notwendigen Abfindungszahlungen teuer. Alternativ müssen Sie den Arbeitnehmer zurücknehmen und ihm auch noch den Lohnausfall nachzahlen. Da Kündigungsschutzprozesse unter Umständen Jahre dauern können, kann dies empfindliche Schäden nach sich ziehen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer

Wenn Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Wird die Frist versäumt, kann in der Regel gegen die Kündigung wirksam nichts mehr unternommen werden. Man verliert dann auch alle Chancen auf eine Abfindungszahlung.

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