Vermeidung von Schimmelpilz – bis zu viermal Stoßlüften am Tag auch für berufstätige Mieter zumutbar

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Zum Urteil des Landgerichts Frankfurt, LG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 2015 – 2-17 S 51/14, 2/17 S 51/14 –.

Ausgangslage:

Tritt in einer Wohnung Schimmelpilz auf, kommt es regelmäßig zu folgender Situation: der Vermieter behauptet fehlerhaftes Nutzungsverhalten, insbesondere zu geringe Beheizung und Belüftung. Der Mieter wiederum hält Baumängel der Mietsache für ursächlich. Am Ende entscheidet den Rechtsstreit ein Sachverständigengutachten, da die Gerichte regelmäßig den Ergebnissen des Gutachtens folgen.

Fall:

Das Landgericht Frankfurt hatte über einen solchen Fall zu entscheiden. Nach den Sachverständigengutachten wäre die Schimmelpilzbildung jedenfalls bei drei bis viermaligem täglichen Lüften durch die Mieter vermeidbar gewesen. Das Landgericht musste also die Frage entscheiden, ob ein solches Lüftungsverhalten vom Mieter geschuldet ist. Das vorangegangene Amtsgerichtsurteil hatte noch darauf abgestellt, dass dies schon wegen der Berufstätigkeit der Mieter unmöglich sei.

Urteil:

Das Landgericht Frankfurt gab dem Vermieter Recht. Das tägliche drei- bis viermalige Stoßlüften zur Vermeidung von Tauwasserbildung an Kältebrücken belastet auch berufstätige Mieter nicht überobligatorisch.

Während der Abwesenheit des Mieters müsse allerdings nicht gelüftet werden. In diesem Zeitraum finde kein zusätzlicher Feuchtigkeitseintrag durch duschen, kochen oder waschen in die Wohnung statt, so dass dieser auch nicht „herausgelüftet“ werden müssen.

Quelle:

LG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 2015 – 2-17 S 51/14, 2/17 S 51/14 –, juris

Anmerkung:

In diesem Fall hatte das Sachverständigengutachten ergeben, dass im Bad, wo eine Zwangslüftung installiert war, als einzigem Raum in der Wohnung kein Schimmelpilz aufgetreten war. Das deutet in der Tat auf ein unzureichendes Lüftungsverhalten.

Fachanwaltstipp Mieter:

Wenn in der Wohnung Schimmelpilz auftritt, müssen Sie darlegen können, dass Sie die Wohnung drei- bis viermal täglich gelüftet haben und zwar so, dass sämtliche Fenster der Wohnung für mindestens 5 Minuten vollständig geöffnet wurden. Wer mehr Feuchtigkeitseintrag in die Wohnung verursacht (Aquarien, Pflanzen, Wäscheorgien, Duschparties), muss auch mehr lüften. Außerdem muss die Wohnung ausreichend beheizt gewesen sein. Hier verlangen die Gerichte unterschiedliche Temperaturen, 20° sind in der Regel ausreichend.

Fachanwaltstipp Vermieter:

Hinweise an die Mieter zu Lüftung und Beheizung der Wohnung sollten heute Gegenstand jeden Mietvertrages sein. Andernfalls kann sich der Mieter im Prozess unter Umständen auf mangelnde Aufklärung über das geschuldete Lüftungsverhalten bzw. Heizverhalten berufen.

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