Veränderungen und Stellenabbau bei der Deutschen Bank – was betroffene Arbeitnehmer beachten sollten

Stand: 1970/01/01 00:00:00

John Cryan, Co-Vorsitzender des Vorstands erklärte einer Pressemeldung der deutschen Bank zufolge, dass die jüngsten Pläne auch die Schließung einiger Filialen, die Beendigung der Präsenz einigen Ländern und einen Abbau einiger Arbeitsplätze bedeuten würde.  In der Pressemeldung heißt es dann weiter, dass ein Abbau von rund 9.000 Arbeitsplätzen (in Vollzeitkräfte umgerechnet) sowie 6.000 Stellen bei externen Dienstleistern in der Infrastrukturfunktion Global Technology & Operations geplant sei. Was bedeutet dies für die Mitarbeiter?

Mitarbeiter der Deutschen Bank sollten in den nächsten Monaten einige Grundregeln kennen und beachten.

Vorsicht bereits bei Änderungen der Arbeitsbedingungen

Selbst wenn man zunächst keine Kündigung erhält, kann auch eine Änderung der Arbeitsbedingungen bereits Anlass für eine notwendige Gegenwehr des Arbeitnehmers sein.

Der Praxis erlebe ich es häufig, dass im Rahmen eines Unternehmensumbaus Abteilungen geschaffen werden, für die eigentlich gar keine Verwendung besteht. In solchen Abteilungen werden dann vor allem die Mitarbeiter „geparkt“, für die es nach den Planungen des Unternehmens künftig keine Verwendungen mehr gibt. Arbeitnehmer sollten daher besonders hellhörig sein, wenn sie versetzt werden sollen oder wenn ihnen neue Aufgaben zugewiesen werden.
Das Problem: Spätere betriebsbedingte Kündigungen bei der Schließung der gesamten Abteilung sind leichter durchzusetzen. Die Abwehrmöglichkeiten für die Arbeitnehmer sind eingeschränkt. Betroffene Arbeitnehmer sollten genau prüfen, ob sie sich auf solche Änderungsangebote des Arbeitgebers einlassen.

Verschlechterte Arbeitsbedingungen per Weisungsrecht mit einer Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht angreifen

Wer sich auf neue Arbeitsbedingungen nicht freiwillig einlassen will, kann diese unter Vorbehalt zunächst akzeptieren und gleichzeitig eine entsprechende Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Dort wird begehrt, festzustellen, dass eine bestimmte Weisung des Arbeitgebers unwirksam ist.

Betriebsbedingte Kündigungen – Kündigungsschutzklage auch bei Sozialplanabfindung

Es ist derzeit noch unklar, ob und in welchem Umfang die Deutsche Bank Kündigungen aussprechen wird.

Wer eine Kündigung erhält, hat insgesamt drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, die Kündigung vor dem Arbeitsgericht anzugreifen. Richtige Klage ist die Kündigungsschutzklage, also eine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht wirksam beendet wurde. Wird diese Frist versäumt, ist gegen die Kündigung in der Regel wirksam nichts mehr zu unternehmen.

Aufhebungsvereinbarungen vor Unterzeichnung genau prüfen lassen

In den meisten Fällen werden den betroffenen Mitarbeitern sicher großzügiger Aufhebungsvereinbarungen angeboten. Auch diese sollte vor Unterzeichnung unbedingt auf sämtliche Folgen hin geprüft werden. Außergerichtliche Aufhebungsvereinbarungen haben häufig eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld zur Folge. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, droht außerdem einer Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld.

Fazit für die betroffenen Arbeitnehmer der Deutschen Bank

Zum derzeitigen Zeitpunkt gilt es vor allem, Ruhe zu bewahren. Gehandelt werden muss jedenfalls in folgenden Situationen:
•    Sie erhalten eine Kündigung.
•    Sie erhalten eine Änderungskündigung.
•    Sie erhalten eine Weisung, künftig zu geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten.
•    Sie erhalten einen Aufhebungsvertrag zur Unterschrift.

31.10.2015

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