Schufa-Berechnungsformel weiter geheim – BGH, Urteil vom 28.1.2014 – VI ZR 156/13

Der Bundesgerichtshof hatte über die Reichweite des Auskunftsanspruchs eines Verbrauchers nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG) zu entscheiden. Ist den Verbraucherinteressen Vorrang vor dem Interesse der Schufa an der Wahrung ihrer Betriebsgeheimnisse  zu gewähren? Der BGH verneint das. Muss nun der Gesetzgeber ran?

Kostenlose Ersteinschätzung in den Bereichen Arbeitsrecht und Mietrecht

Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier.

Kontakt

Sichern Sie sich jetzt Ihre kostenlose Ersteinschätzung.

Location

Dorfstraße 71,
D-15345 Lichtenow

berlin@recht-bw.de

+49 30 4 000 4 999