Befristung von Arbeitsverhältnissen – Meuterei im Schwabenland.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellt sich mit seiner aktuellen Entscheidung ausdrücklich gegen die gleichfalls aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die erneute Befristung von Arbeitsverhältnissen ohne Sachgrund (kalendermäßige Befristung) ist nicht zulässig, wenn mit dem selben Arbeitgeber bereits ein Beschäftigungsverhältnis bestand. Das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG besteht zeitlich uneingeschränkt. § 14 Abs. 2 […]

Befristung von Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund ist zulässig, wenn mit dem selben Arbeitgeber mindestens drei Jahre kein Beschäftigungsverhältnis bestand.

Die erneute Befristung von Arbeitsverhältnissen ohne Sachgrund (kalendermäßige Befristung) ist zulässig, wenn mit dem selben Arbeitgeber mindestens drei Jahre kein Beschäftigungsverhältnis bestand (Urteil des Bundesarbeitsgerichts, (BAG, Urteil vom 06. April 2011 – 7 AZR 716/09 –, BAGE 137, 275-291). Fachanwalt für Arbeitsrecht zum Thema  Befristung

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