Außerordentliche Betriebsversammlung im Sinne von § 43 Abs. 3 S. 1 BetrVG

Eine außerordentliche Betriebsversammlung kommt  gemäß § 43 Abs. 3 BetrVG entweder auf Veranlassung des Betriebsrats oder auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens 1/4 der wahlberechtigten Arbeitnehmer eines Betriebes zustande, wobei diese, ausgenommen die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufene, im Gegensatz zu der regelmäßigen vierteljährlich einzuberufenden ordentlichen Betriebsversammlung grundsätzlich außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit stattfindet. Das […]

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