Schriftformfalle beim Abschluss von Gewerberaummietverträgen

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Vorsicht Schriftformfalle – Was Mieter und Vermieter von Gewerberäumen unbedingt beachten müssen!

Mieter und Vermieter, die einen Mietvertrag über Gewerberäume für einen Zeitraum von länger als einem Jahr wirksam schließen wollen, müssen unbedingt die Schriftform beachten.

Das bedeutet keineswegs einfach nur, dass der Vertrag nicht mündlich geschlossen werden darf. Nach meiner Erfahrung ist der überwiegende Teil der in der Praxis geschlossen Gewerberaummietverträge im Hinblick auf die Schriftform zumindest bedenklich.

Das führt dazu das, wenn eine Partei des Mietvertrages später aus dem Vertrag frühzeitig aussteigen will, dies unter Umständen gelingt. Man spricht hier von der so genannten Schriftformfalle. Insbesondere wenn Investitionen im Hinblick auf ein langfristiges Mietverhältnis getätigt wurden, kann hier entweder bei Mieter oder Vermieter sehr viel Geld verloren gehen. Doch wie kann man einen solchen Vertrag rechtsssicher gestalten? Wie kann man die Schriftformfalle vermeiden? Aus den §§ 550 S.1, 578 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass Mietverträge, deren Laufzeit ein Jahr überschreitet, der Schriftform bedürfen. Zur Bedeutung der Schriftform und zu den Anforderungen an deren Einhaltung lesen lesen Sie hier einen Beitrag vom Fachanwalt für Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht.

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