Schönheitsreparaturen: Mieter kann Vermieter Vorgaben machen

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Die Abwälzung von Schönheitsreparaturen, früher absolute Regel in der Praxis, ist nach der Rechtsprechung des BGH mittlerweile nur noch sehr eingeschränkt möglich. Findet sich keine entsprechende wirksame Klausel im Mietvertrag, trifft die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen den Vermieter. Damit aber nicht genug, wie ein aktuelles Urteil des LG Berlin zeigt. Der Vermieter hat vielmehr auch die Wünsche des Mieters (z.B. Farbwünsche beim Streichen) zu berücksichtigen, sofern ihn das nicht mehr kostet und keine sonstigen schutzwürdigen Interessen entgegenstehen (LG Berlin, Urteil vom 23.05.2017 – 67 S 416/16). Zum Urteil der folgenden Artikel sowie der Video-Blog:

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