Schadensersatz – Haftungsrecht für Wintersportler Serie Teil 10: FIS Regel 9 Hilfeleistung

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Schadensersatz bei Missachtung: In allen EU-Ländern außer Dänemark gilt die Verordnung 834/2007 (Rom II). Teil 1 unserer Serie – Einführung in die FIS Regeln. In der Verordnung geht es darum bestimmte Verhaltensregeln, bezogen auf den Ort und den Zeitpunkt des „haftungsbegründenden Ereignisses“ zu beachten, um die privatrechtliche Haftung geltend machen zu können, bzw. sich selber nicht einer Haftung auszusetzen. Das bedeutet, dass man sich als Teilnehmer z.B. auf Skipisten den Regeln entsprechend verhalten muss, um sich im Falle eines Unfalls nicht haftbar zu machen.

Wenn man dann doch einen entstandenen Schaden erleidet und privatrechtlich geltend machen möchte, sollte man nachweisbar nicht gegen geltende Regeln verstoßen haben.

Regel 9 – Hilfeleistung

Bei Unfällen auf der Skipiste ist jeder Snowboarder und Skifahrer zur Hilfeleistung verpflichtet! Wer dagegen verstößt macht sich haftbar.

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