Vor- und Nachteile der Saisonarbeit

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Volker Dineiger, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, im Interview mit Philipp Modrach, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Saisonbetriebe halten speziell in der Sommerzeit händeringend Ausschau nach Mitarbeitern. Das Angebot beschränkt sich dabei dann aber zumeist auf einen Minijob bzw. eine Arbeitsstelle auf geringfügiger Basis. Im folgenden Interview soll es um die Vorzüge und Nachteile der Saisonarbeit gehen.

Philipp Modrach: Zuletzt ist in einer größeren Frauenzeitschrift ein Gastbeitrag von dir zum Thema Saisonarbeit in Eisdielen und Landwirtschaft erschienen. Dabei hast du dich mit Kritik deutlich mehr zurückgehalten, als ich erwartet hätte. Kann diese Art der Beschäftigung denn tatsächlich Vorteile bieten?

Fachanwalt Dineiger: Nun ja, die Vorzüge liegen zunächst einmal schlicht in einer festen Arbeitsstelle und dem damit verdienten Geld. Zudem bekommt man so möglicherweise einen Einblick in einen Geschäftsbereich, der für einen durchaus interessant ist und den man so bisher nicht kannte.

Philipp Modrach: Worauf sollte denn in rechtlicher Hinsicht geachtet werden?

Fachanwalt Dineiger:Bei dem Beschäftigungsverhältnis kann es sich abhängig von der konkreten Ausgestaltung um ein befristetes Arbeitsverhältnis gem. § 14 TzBfG oder ein Teilzeitarbeitsverhältnis nach dem TzBfG handeln. Mit Ausnahme des Bereichs der Landwirtschaft, in dem ein Tarifvertrag gilt (7,40 € (West) und 7,20 € (Ost) für Saisonarbeitskräfte im Jahr 2015), bekommen Saisonarbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn. Zudem gelten die gesetzlichen Vorschriften zu Sozialversicherung, Lohnsteuer etc. auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis.

Philipp Modrach: Welcher rechtliche Vorteil besteht denn dann bei der Saisonarbeit?

Fachanwalt Dineiger: Ein klassischer Minijob (450 €), der ggfs. befristet ist, ist von Sozialabgaben befreit.

Tritt man einen klassischen (ggfs.) befristeten Minijob (450 €) an, ist dieser von Sozialabgaben befreit. Dafür gibt es keine zeitlichen Höchstgrenzen. Allerdings sind die Vorgaben des Befristungsgesetzes vom Arbeitgeber einzuhalten. Entscheidender Vorzug: der (Saison-) Job kann zusätzlich zum Hauptjob ausgeübt werden; man kann also die Urlaubskasse aufbessern oder ähnliches. Für die Saisonarbeit gibt es aber noch die Sonderform der geringfügigen Beschäftigung: man darf dann nur 3 Monate (5-Tage-Woche) oder 70 Tage befristet (weniger als 5 Tage die Woche) arbeiten, aber mehr als 450 € im Monat brutto verdienen. Das ist ein Klassiker für Saisonarbeit. Das ist dann auch ein ganz reguläres Arbeitsverhältnis: bei Überschreitung der Freibeträge ist Lohnsteuer zu bezahlen, Sozialversicherungspflicht besteht. Allerdings darf das nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Wenn keine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, dann müssen geleistete Überstunden ganz regulär vergütet werden. Auch dafür gilt der Mindestlohn.

Philipp Modrach: Welche effektiven Fallen gibt es denn bei dieser Beschäftigung?

Fachanwalt Dineiger: Man sollte sehen, dass man sich auch den richtigen Saisonjob aussucht. Die Beschäftigung ist zwar zeitlich begrenzt oder findet nur in geringem Volumen statt, trotzdem muss die Verrichtung der Arbeit ja auch körperlich zumutbar sein und sollte im Endeffekt ja auch Spaß machen.

Philipp Modrach: Gibt es denn abschließend bei der Saisonarbeit irgendwelche gefährlichen Besonderheiten, auf die hinzuweisen wäre?

Fachanwalt Dineiger: Natürlich gibt es auch bei der Saisonarbeit in ganz bestimmten Branchen einige Besonderheiten zu beachten: Vor allem sollte keine Anrechnung von Kost und Logis auf den Mindestlohn vereinbart werden. Sollte diese Vereinbarung mit dem Arbeitgeber jedoch getroffen sein, so sollte man darauf achten, dass die Anrechnung die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgeltes (§850c ZPO) nicht übersteigt.

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