Recht auf Resturlaub: Zu Gast beim SAT.1 Frühstücksfernsehen

Der Europäische Gerichtshof kommt den Arbeitnehmern beim Thema Resturlaub entgegen. Bisher hatte der Arbeitnehmer bei Streitigkeiten um den Resturlaub im neuen Jahr zu beweisen, dass dieser schriftlich beantragt wurde. Diese Auffassung hat der EuGH nun gekippt. Fortan gilt es für den Arbeitgeber, zu beweisen, dass der Arbeitnehmer auf den Resturlaub verzichtet hat. Was im Einzelnen im Zusammenhang mit dem Resturlaub zu beachten ist, erklärt Alexander Bredereck im SAT.1 Frühstücksfernsehen:

Recht auf Resturlaub: Zu Gast beim SAT.1 Frühstücksfernsehen

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