Kündigung: Patientendaten über WhatsApp – „Mal sehen, was die schon wieder hat…“

Stand: 1970/01/01 00:00:00
Fachanwalt + Arbeitsrecht

Im Bereich der medizinischen Versorgung gilt für angestelltes Personal ebenso wie für Ärzte eine Verschwiegenheitspflicht. Sensible Patientendaten dürfen demnach nicht an Dritte weitergegeben werden. Das LAG Baden-Württemberg hat sich in einem aktuellen Urteil (Az.: 12 Sa 22/16) mit dem Fall einer Arztpraxismitarbeiterin beschäftigt, die Termindaten einer Patientin mit dem Kommentar „Mal sehen, was die schon wieder hat…“ an ihre Tochter per WhatsApp geschickt hatte. Die darauf gestützte Kündigung des Arbeitgebers hielt das LAG für wirksam. Genaueres zum Urteil im folgenden Artikel und Hinweise zur fristlosen Kündigung ohne Abmahnung im Video:

Kündigung: Patientendaten über WhatsApp – „Mal sehen, was die schon wieder hat…“

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