Mindestlohn – offene Probleme aus der Sicht der arbeitsrechtlichen Praxis

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Ausgangslage

Die große Koalition hat ihre in der Nacht vom 26. April zum 27. April 2015 geplante Diskussion über Änderungen bei Mindestlohn zunächst vertagt. Die Bilanz am Tag 100 des Mindestlohns war ebenfalls sehr positiv. Panikmache hat sich auch vor dem Hintergrund der guten wirtschaftlichen Lage als völlig unbegründet erwiesen.
Fachanwalt Arbeitsrecht MindestlohnDazu beigetragen haben meiner Wahrnehmung nach auch die ursprünglich von den Medien hervorgeholten krassen Missbrauchsbeispiele. Hier wurde (auch mit mir) über alle möglichen und vor allem unmöglichen Umgehungsversuche der Arbeitgeber in den ersten Monaten der Umsetzung diskutiert. Von Anfang an klar war, dass diese Beispiele in der Praxis kein Problem darstellen werden. Umgehungsversuche wie Saunagutscheine, Trinkgeldkassen und Flucht in die (Schein)selbstständigkeit waren vom Anfang an zum Scheitern verurteilt. Andere Probleme, wie zum Beispiel die Dokumentationspflichten bei der Arbeitszeit, werden gern in den Vordergrund gestellt, weil sie ein gutes Beispiel für vermeintlich unnütze Bürokratie sind. Dabei hat angesichts der Schwierigkeiten entsprechende Ansprüche für Arbeitnehmer in der Praxis durchzusetzen, eine solche Regelung durchaus erhebliche Vorteile. Der bürokratische Aufwand scheint mir angesichts dessen zumindest vertretbar.

Leider werden in der grundsätzlichen Euphorie über den seit langem fälligen und richtigen Schritt einige Probleme der Praxis unter den Teppich gekehrt. Diese könnten sich im weiteren Zeitverlauf und insbesondere auch unter anderen wirtschaftlichen Bedingungen als problematisch erweisen.

Weiterhin arbeitsrechtlich problematische Punkte des Mindestlohngesetzes

Folgende Punkte werden uns in der arbeitsrechtlichen Praxis wohl noch lange beschäftigen.

Anrechnungen bisheriger Vergütungen auf den Mindestlohn

Das Mindestlohngesetz schweigt sich über die konkreten Anrechnungen bisheriger Vergütungen auf den Mindestlohn aus. Ohne Konkretisierung wird es Jahre brauchen, bis das Bundesarbeitsgericht abschließend geklärt hat, ob und unter welchen Voraussetzungen Weihnachts- und Urlaubsgeld auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Dann gibt es noch diverse andere Lohnbestandteile, für die diese Fragen auch noch geklärt werden müssen.

Arbeitszeitregelungen als Umgehung

Vielfach werden auch durch Pausenzeiten oder durch Regelungen über Bereitschaftszeiten Umgehungsversuche gestartet, die teilweise nicht offensichtlich untauglich sind.

Spezielle Gruppen von Arbeitnehmern

Unklar ist zum Beispiel, ob Amateurfußballer den Mindestlohn bekommen müssen und ausländische Lkw-Fahrer. Hier sind bislang nur vorübergehende und jedenfalls nicht verbindliche Regelungen gefunden. Mir ist zum Beispiel nicht klar, warum ein Amateurfußballer der eindeutig Arbeitnehmer ist, wegen eines Treffens von Frau Ministerin Nahles mit den Sportverbänden keinen Anspruch mehr auf den Mindestlohn haben sollte.

Arbeitszeit bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern

Viele geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmer haben in ihren Arbeitsverträgen Stundenzahlen fest vereinbart. Bei Zugrundelegung der Stundenzahlen und dem entsprechenden Mindestlohn pro Stunde würden diese nicht mehr geringfügig beschäftigt sein. Dies wollen die Arbeitnehmer natürlich genauso wenig wie die Arbeitgeber. Hier werden die Arbeitnehmer gezwungen sein, vertraglichen Änderungen zuzustimmen. Das wiederum konterkariert den Sinn und Zweck des Mindestlohnes in Teilen, da in der Summe die Arbeitnehmer nicht mehr verdienen.

Weitere Probleme des Mindestlohngesetzes für den Arbeitsmarkt

Neben den rechtlichen Problemen sehe ich auch weiter tatsächlich ungeklärte Fragen. Diese werden sich teilweise langfristig als problematisch bestätigen.

Unbezahlte Praktika nur noch für maximal drei Monate

Die Probleme der so genannten „Generation Praktikum“ waren riesig. Nichtsdestotrotz haben viele Menschen darüber den Einstieg in ein Arbeitsverhältnis gefunden, das ihren Wünschen und Fähigkeiten entspricht. Heute kann man nur noch für maximal drei Monate ein unbezahltes Praktikum machen. Viele Arbeitgeber werden weniger Praktikumsstellen anbieten. In wirtschaftlich guten Zeiten ist das kein Problem. Sollte der Wind sich mal wieder drehen, sieht das anders aus. Es ist nahezu unmöglich in drei Monaten wirklich ein den Überblick über einen Bewerber zu erhalten. Das Problem ist dem Gesetzgeber eigentlich bekannt. Entsprechend können Probezeit noch für bis zu sechs Monate vereinbart werden. Für Praktika müsste dies ebenfalls entsprechend geändert werden. Auch hier wäre die Sechsmonatsfrist absolut sinnvoll.

Fehlende dauerhafte Chancen auf dem Arbeitsmarkt für niedrig Qualifizierte

Die derzeit gute Situation auf dem Arbeitsmarkt täuscht auch darüber hinweg, dass viele Menschen auf einem ungünstigeren Arbeitsmarkt überhaupt keine Chance auf Beschäftigung hätten. Die Einführung des Mindestlohns muss daher unbedingt mit einer Qualifizierungsoffensive mit dem klaren Ziel, die Arbeitnehmer auch leistungsstark für den Mindestlohn zu machen, einhergehen. Eine solche kann ich nicht erkennen. Als Folge steht zu befürchten, dass die nächste Krise am Arbeitsmarkt entsprechende Arbeitnehmer viel stärker treffen wird.

Fazit

Trotz einer insgesamt sehr positiven Bilanz, besteht weiter Handlungsbedarf beim Thema Mindestlohn. Darüber täuscht die derzeit allgemein gute Lage am Arbeitsmarkt hinweg. Bleibt der Gesetzgeber untätig, werden sich die wirklichen Probleme erst in der Zukunft zeigen.

27.4.2015

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