Mindestlohn für Praktikanten? Arbeitnehmerbegriff im Zeichen des Minderstlohngesetzes.

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Praktikanten sind gemäß dem Mindestlohngesetz und im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Personen die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben. Damit also grundsätzlich als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes anzusehen.  Das Gesetz macht allerdings bestimmte Ausnahmen, die nachfolgend im Einzelnen dargestellt werden. Dabei werden verschiedene Arten von Praktika definiert.

Praktika, die verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmungen, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet werden, sind von der Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes ausgenommen. Praktika, die in Begleitung einer Ausbildung zwingend geleistet werden müssen, sollen also grundsätzlich ausgenommen werden. Orientierungspraktika bis maximal drei Monate Dauer sind ebenfalls von den Regelungen des Mindestlohngesetzes ausgenommen.

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