Mietpreisbremse Maklerrecht: Übergangsregelungen

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Besteller-Prinzip bei der Vermittlung von Mietwohnungen ohne ausdrückliche Übergangsregelung – wann greift die neue Regelung? Ein Beitrag von Rechtsanwalt Golo Schreiter.

Das Mietrechtsnovellierungsgesetz (sog. „Mietpreisbremse“) enthält auch Neuregelungen zum Maklerrecht, die zum 01.06.2015 in Kraft treten. Mit diesen Änderungen verspricht sich der Gesetzgeber die Verstärkung des Besteller-Prinzips bei der Vermittlung von Mietwohnungen. Die Gesetzesänderung soll bewirken, dass bei der Vermittlung von Mietwohnungen nur diejenige Person die Maklergebühren zahlen muss, welche den Makler auch tatsächlich beauftragt hat.

Aber was ist mit Maklerverträgen, die vor Inkrafttreten der neuen Regelung abgeschlossen wurden, der „vermittelte“ Mietvertrag aber z.B. erst nach Inkrafttreten der Regelung abgeschlossen wird?

Im neuen Gesetz selbst findet sich dazu keine ausdrückliche Regelung. Im Allgemeinen wird daher auf vor dem 01.06.2015 abgeschlossene Maklerverträge die neue Regelung keine Anwendung finden. Natürlich ist den betroffenen Mietern mit dieser Aussage wenig geholfen. Denn gerade im Maklerrecht kann die Frage, wann ist ein Maklervertrag wirksam abgeschlossen worden und wann verdient der Makler seine Gebühr, sehr schwer zu beantworten sein. Zukünftig bleibt zu hoffen, dass diese Unsicherheit durch eine ebenfalls neu eingeführte Regelung zumindest vermindert wird:

Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Wohnungsvermittlungsgesetzes bedürfen Vermittlungsverträge über die Vermittlung von Wohnraummietverträgen nun der Textform.

Fachanwaltstipp Mieter: Wenn Sie den Maklervertrag nach dem 1.6.2015 abgeschlossen haben, können Sie etwas gezahlte Provisionen mit guten Erfolgsaussichten zurückfordern.

Fachanwaltstipp Vermieter: Ab sofort müssen Sie damit rechnen, dass Makler direkt von Ihnen vergütet werden wollen. Sie haben nämlich kaum noch Chancen, die Provision bei Mieter erfolgreich einzutreiben.

2.6.2015

Hier gibt es eine gute Zusammenfassung zu der Frage, wie viel Miete nach Inkrafttreten der Mietpreisbremse noch verlangt werden kann (leider nicht von mir :).

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