Kundendaten auf dem Xing-Profil eines Arbeitnehmers können Geschäftsgeheimnis sein

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Die Voraussetzungen unter denen Kundendaten auf dem Xing-Profil eines Arbeitnehmers Geschäftsgeheimnis sein können, beschäftigt sich das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Januar 2013 – 29 Ga 2/13 –, juris. Ein Arbeitgeber hatte seinen ehemaligen Arbeitnehmer auf Unterlassung der Verwendung von Kundendaten aus dessen Xing-Profil im Wege einstweiligen Rechtsschutzes in Anspruch genommen. Können solche Daten überhaupt ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis sein? Hierzu ein Beitrag von mir auf Anwalt.de.

Der BGH zum Thema Geschäftsgeheimnis:

Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll (BGH vom 26.02.2009 – I ZR 28/06, juris.)

Der Fall:

Ein Arbeitgeber hatte seinen ehemaligen Arbeitnehmer auf Unterlassung der Verwendung von Kundendaten aus dessen Xing-Profil im Wege einstweiligen Rechtsschutzes in Anspruch genommen. Können solche Daten überhaupt ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis sein?

Dazu das Arbeitsgericht Hamburg:

Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen in Frage kommen. Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können (BGH a.a.O). Auch auf Xing-Profilen gespeicherte Kundendaten können Geschäftsgeheimnisse eines Arbeitgebers des diese Daten speichernden Arbeitnehmers sein (ArbG Hamburg, Urteil vom 24. Januar 2013 – 29 Ga 2/13 – juris)

Größte Schwierigkeit für den Arbeitgeber in der Praxis: Wie den Anspruch beweisen?

Allerdings muss der Arbeitgeber die Voraussetzungen beweisen bzw. im Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz glaubhaft machen. Wie geht das? Dazu das Arbeitsgericht Hamburg:

Dafür müssen die Kontaktaufnahmen über Xing, die zur Speicherung dieser Daten geführt haben, im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt sein. Private Kontaktaufnahmen gehören nicht dazu (ArbG Hamburg, Urteil vom 24. Januar 2013 – 29 Ga 2/13 – juris).

Fazit:

In der Praxis wird es für den Arbeitgeber oft nicht einfach sein, zu beweisen, dass es sich um rein dienstliche Kontakte des Arbeitnehmers handelte. Jedenfalls wenn der Arbeitnehmer die Kontakte schon vor Beginn der Tätigkeit für den jeweiligen Arbeitgeber hatte, sind Ansprüche regelmäßig ausgeschlossen.

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