Kündigungsschutzklage – Drei-Wochen-Frist – nachträgliche Zulassung

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Die Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage sollte nicht verpasst werden. Eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist weiterhin nur unter sehr eng begrenzten Voraussetzungen zulässig. Ein Beitrag von Alexander Bredereck Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Bundesarbeitsgericht BAG, Urteil vom 22. März 2012 – 2 AZR 224/11 –, juris).

Ausgangslage:

Ein Arbeitnehmer der die Unwirksamkeit einer Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz geltend machen will muss innerhalb einer Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Wird diese Frist versäumt, ist in aller Regel wirksam gegen die Kündigung nichts mehr zu unternehmen. Insbesondere die Chance auf Erzielung einer Abfindung durch Führung des Kündigungsschutzprozesses nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist vertan. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Arbeitnehmer die Frist unverschuldet versäumt. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage vorgesehen:

§ 5 Kündigungschutzgesetz

War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen.

(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

(§ 5 KSchG in der Fassung vom 26.3.2008)

Immer wieder gibt es Streit darüber, wie streng die Regelung bezüglich des Verschuldens auszulegen ist. Klar ist, dass grundsätzlich ein Arbeitnehmer sich das Verschulden seiner Vertreter (also auch seines Rechtsanwalts) zurechnen lassen muss.

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer hatte zwei Kündigungen erhalten aber nur gegen eine Kündigung innerhalb der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage eingereicht. Das brachte natürlich nicht allzu viel, da das Arbeitsverhältnis im Zweifel dann aufgrund der weiteren Kündigung geendet hat. Der Arbeitnehmer wollte die Sache durch einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage auch gegen die zweite Kündigung retten. Der Arbeitnehmer war insbesondere der Auffassung,
er habe annehmen dürfen, dass er mit seiner Klage gegen die erste Kündigung auch die zweite Kündigung angegriffen habe,
dass die Klagefrist erst begonnen habe, nachdem er von der zweiten Kündigungserklärungentatsächlich Kenntnis erhalten habe,
er habe ferner davon ausgehen können, dass der ursprünglich von ihm beauftragte Rechtsanwalt die Klage entsprechend erweitert habe.

Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht sah die Voraussetzung für eine nachträgliche Zulassung als nicht erfüllt an.

Das Bundesarbeitsgericht zu den einzelnen Argumenten:

Es ist für den Beginn der Frist egal, ob der Arbeitnehmer die Kündigung tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Entscheidend ist nur, dass sie auf eine Art und Weise seine Verfügungsgewalt gelangt, die im Verkehr üblich ist. Damit meint das Bundesarbeitsgericht den Briefkasten. Wenn die Kündigung in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wird, ist sie ihm zugegangen. Ob er sie tatsächlich zur Kenntnis nimmt, versehentlich ignoriert oder gar nicht zur Kenntnis nehmen kann, weil Urlaub ist: die Frist von drei Wochen für die Kündigungsschutzklage beginnt zu laufen. Wenn die Nichtkenntnisnahme unverschuldet ist, hilft dem Arbeitnehmer ein Antrag auf nachträgliche Zulassung. Im folgenden Fall war die Kenntnisnahme allerdings möglich. Der Arbeitnehmer war bereits aus dem Urlaub zurückgekehrt. Entsprechend konnte eine nicht zu Kenntnisnahme auch nicht unverschuldet sein.

Eine verkörperte Willenserklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen. Dabei ist es unerheblich, ob und wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat und ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. Ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben kann diesem deshalb selbst dann zugehen, wenn der Arbeitgeber von einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit weiß (BAG, Urteil vom 22. März 2012 – 2 AZR 224/11 –, juris).

Wenn der Arbeitnehmer einen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt) beauftragt, muss er sich dessen Verschulden zurechnen lassen.

Nach § 5 Abs 1 S 1 KSchG ist eine Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig beim Arbeitsgericht zu erheben. Dabei ist ihm das Verschulden eines (Prozess-)Bevollmächtigten an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist nach § 4 S 1 KSchG gem. § 46 Abs 2 S 1 ArbGG i.V.m. § 85 Abs 2 ZPO zuzurechnen (BAG, Urteil vom 22. März 2012 – 2 AZR 224/11 –, juris).

Wenn sich Arbeitnehmer und der von ihm beauftragte Rechtsanwalt missverstehen, geht auch dies zulasten des Arbeitnehmers.

Ein Irrtum über die für die Fristberechnung erheblichen tatsächlichen Umstände kann nur dann zur nachträglichen Klagezulassung führen, wenn er unverschuldet ist. Der Prozessbevollmächtigte muss auch die mögliche Unrichtigkeit einer Parteiinformation in Betracht ziehen und bestehende Zweifel ausräumen (BAG, Urteil vom 22. März 2012 – 2 AZR 224/11 –, juris).

Bewertung:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist wie die gesamte Rechtsprechung zur nachträglichen Zulassung von Kündigungsschutzklage hart für Arbeitnehmer. Die Strenge wird nur verständlich, wenn man sich den Gesetzeszweck der Dreiwochenfrist vor Augen führt. Der Arbeitgeber soll nämlich zügig Kenntnis davon erlangen, ob der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen wird und ob er damit Risiken mit im Hinblick auf Annahmeverzugslohn (Arbeitsentgelt obwohl keine Arbeit geleistet wurde) eingeht. Mit anderen Worten: Das Ziel ist Rechtssicherheit für den Arbeitgeber. Da das Kündigungsschutzgesetz den Arbeitnehmer schützt, ist die Dreiwochenfrist quasi das Äquivalent, um die Belastung des Arbeitgebers zu reduzieren. Der Arbeitgeber kann gegebenenfalls überlegen, die Kündigung zurückzunehmen. Außerdem sorgt die Frist verbunden mit dem in Kündigungsschutzangelegenheiten vor den Arbeitsgerichten geltenden Beschleunigungsgrundsatz dafür, dass beide Parteien zeitnah über die Unwirksamkeit oder die Wirksamkeit der Kündigung Gewissheit erlangen. Das ist für den Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen wichtig. Gerade in Zeiten eines entspannten Arbeitsmarktes ist es aber auch für die Arbeitnehmer von Vorteil zu wissen, wie es mit dem alten Arbeitsverhältnis weitergeht.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Grundsätzlich können Sie einem Arbeitnehmer die Kündigung auch während des Urlaubs oder während dessen Krankheit wirksam zustellen. Eine Zustellung sollte immer per Boten in den Briefkasten des Arbeitnehmers erfolgen. Noch besser ist natürlich die Zustellung persönlich und die schriftliche Bestätigung der Übergabe des Arbeitnehmers auf einer Abschrift.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall hatte gleichzeitig mehrere Fehler begangen. Beachten Sie folgendes:
Wenn Sie mehrere Kündigung erhalten müssen Sie gegen jede Kündigung innerhalb der Dreiwochenfrist Kündigungschutzklage einreichen. Wenn Sie nach Klageeinreichung weitere Kündigungen erhalten, müssen Sie die die Kündigungsschutzklage entsprechend erweitern.
Es ist immer hilfreich einen zusätzlichen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit auch weitere Beendigungstatbestände zustellen: Dieser Antrag kann in den Fällen, dass man einmal eine Kündigung vergisst anzugreifen helfen. Er lautet wie folgt: Der Kläger beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten (Arbeitgeber) auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den … hinaus fortbesteht.

 

15.12.2013

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