Kündigung wegen Volksverhetzung auf Facebook

Stand: 1970/01/01 00:00:00
Fachanwalt + Arbeitsrecht
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Arbeitnehmer sollten ihren Arbeitgeber grundsätzlich nicht bei Facebook angeben. Tun sie dies doch, können Beiträge und Kommentare, die sie auf Facebook posten, nämlich mit dem Arbeitgeber in Verbindung gebracht werden. Das kann in Fällen von volksverhetzenden Kommentaren eine Kündigung nach sich ziehen, wie sich aus einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichts Herne ergibt (5 Ca 2806/15). Dort hatte ein Arbeitnehmer unter einem Beitrag von n-tv über den Brand in einer Asylunterkunft komentiert: „hoffe das alle verbrennen, die nicht gemeldet sind.“ Sein Arbeitgeber war auf seinem Profil sichtbar, eine außerordentliche Kündigung deshalb gerechtfertigt. Zu besagtem Urteil folgender Beitrag:

Kündigung wegen Volksverhetzung auf Facebook

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