Kündigung von Mietern wegen Flüchtlingen durch private Vermieter?

Stand: 1970/01/01 00:00:00

In der jüngsten Vergangenheit gab es Fälle, in denen Kommunen bzw. kommunale Wohnungsunternehmen ihren Mietern die Mietverträge gekündigt hatten, um in den Wohnungen Flüchtlinge unterzubringen. Ich hatte bereits darüber berichtet, dass solche Kündigungen rechtlich zweifelhaft sind. Für Kündigung privater Vermieter gilt dies natürlich erst recht.

Keine Kündigung wegen Eigenbedarf

Der Kündigungsgrund Eigenbedarf setzt gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraus, dass der Vermieter die Wohnung für sich oder für nahe Angehörige benötigt. Das können Familienangehörige oder Angehörige des Haushalts sein. Wenn ein Flüchtling nicht unter diese Kategorie fällt, was regelmäßig nicht der Fall sein wird, scheidet eine Eigenbedarfskündigung aus.

Keine Verwertungskündigung bei Unterbringung von Flüchtlingen

Verwertungskündigungen werden in der Regel ebenfalls ausscheiden. Kündigungsgrund ist hier die Hinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung. Auch wenn Kommunen in der jüngsten Vergangenheit exorbitante Mieten für die Unterbringung von Flüchtlingen zahlten, wird dies Vermietern bei der Begründung einer Verwertungskündigung nicht helfen. Dem steht schon § 573 Abs. 2, 2. Halbsatz BGB entgegen. Danach darf der Vermieter einen Mietvertrag nicht mit der Begründung kündigen, von einem neuen Mieter eine höhere Miete fordern zu können.

Fazit: Keine Kündigungsmöglichkeit für private Vermieter wegen der Flüchtlingskrise

Mieter, die gleichwohl von ihrem Vermieter eine Kündigung erhalten, sollten auf keinen Fall ausziehen. Der Vermieter muss zunächst eine Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Diesen Prozess würde er aller Voraussicht nach verlieren.

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