Kündigung von Arbeitnehmern – zur Anhörung des Betriebsrats

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Es ist allgemein bekannt, dass der Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG vor der Kündigung eines Arbeitnehmers gehört werden muss. Ein Urtei des Bundesarbeitsgerichtes vom 16.07.2015 (2 AZR 15/15) sorft nun für Diskussionen darüber, ob sich die Rechtsprechung im Hinblick auf den sog. Grundsatz der subjektiven Determiniertheit geändert hat. Nach diesem Grundsatz muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat alle für ihn maßgeblichen Gründe für eine Kündigung mitteilen, die Sicht des Arbeitgebers ist demnach entscheidend, der Betriebsrat muss der Kündigung nicht zustimmen. Im Interview mit meinem Kollegen Volker Dineiger, eben falls Fachanwalt für Arbeitsrecht, erläutern wir, ob bzw. was sich an diesem Grundsatz durch das genannte Urteil geändert hat:

Kündigung von Arbeitnehmern – zur Anhörung des Betriebsrats

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