Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Entzugs des Führerscheins bzw. Fahrverbots?

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Wenn der Führerschein zwingende Voraussetzung für die Ausübung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ist, wird ein Entzug schnell zur Probe auch für das Arbeitsverhältnis selbst. Durch geschicktes Vorgehen lässt sich ein zeitlich befristetes Fahrverbot in die Urlaubszeit verlegen. Probleme entstehen aber immer dann, wenn es sich um einen längerfristigen Entzug handelt. Bei Berufskraftfahrern kann ein solcher längerfristige Entzug eine Kündigung sogar dann rechtfertigen, wenn der Grund für den Entzug im Privatbereich zu finden ist. Der Arbeitnehmer ist dann nämlich objektiv nicht mehr in der Lage seine Arbeitsleistung zu erbringen. In diesem Fall kommt also neben einer verhaltensbedingten Kündigung auch eine so genannte personenbedingte Kündigung in Betracht.

Die Frage ist aber, wie man mit Fällen umgeht, in denen die Rechtmäßigkeit des Entzugs fraglich ist. Solange über den Entzug nicht rechtskräftig entschieden ist, wird eine Kündigung regelmäßig für den Arbeitgeber riskant sein. Insbesondere wenn der Arbeitnehmer drauf hinweist, dass der Entzug zu Unrecht erfolgte, riskiert der Arbeitgeber mit seiner Kündigung später Schiffbruch zu erleiden.

Dazu das Arbeitsgericht Dresden:

Der längerfristige Entzug des Führerscheines kann „an sich“ einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer Kündigung eines Berufskraftfahrers darstellen, ebenso wie das Fahren ohne Führerschein. Für Berufskraftfahrer gilt dies auch für den Fall, dass die Entziehung auf einer im Zustand der Trunkenheit im Verkehr bei einer außerhalb der Arbeitszeit durchgeführten Privatfahrt beruht. Wird der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung darauf hingewiesen, dass dem Arbeitnehmer der Führerschein zu Unrecht entzogen wurde und konnte er somit nicht davon ausgehen, dass der Führerschein längerfristig entzogen bleibt, ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam. (ArbG Dresden, Urteil vom 20. März 2014 – 5 Ca 2776/13 –, juris)
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Vorsicht bei voreiligen Abmahnungen: Arbeitgeber sollten sich genau überlegen, welche Sanktionen sie aussprechen wollen. Wer abgemahnt hat, kann in der Regel wegen des gleichen Verstoßes nicht mehr kündigen. Regelmäßig liegt im Ausspruch einer Abmahnung der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den in ihr gerügten Gründen. Der Arbeitgeber gibt mit einer Abmahnung zu erkennen, dass er das Arbeitsverhältnis noch nicht als so gestört ansieht, als dass er es nicht mehr fortsetzen könnte (Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Juli 2013 – 6 Sa 400/12 –, juris).

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Wer im Zusammenhang mit einem Fahrverbot oder dem Verlust der Fahrerlaubnis eine Kündigung erhält, muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen. Nur so kann man sich zumindest eine Abfindung sichern.

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