Kündigung des Arbeitnehmers wegen Erkrankung: Wirksamkeit tendenziell problematisch bei Ursachen im betrieblichen Bereich

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Genießt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber im Falle einer Krankheit des Arbeitnehmers nicht ohne weiteres möglich. Der Arbeitgeber hat hier eine ganze Reihe von Vorgaben zu beachten, insbesondere auch eine Interessenabwägung.

Ein wesentlicher Faktor dabei ist etwa die Zumutbarkeit einer Beeinträchtigung betrieblicher Interessen für den Arbeitgeber. Wenn der Arbeitgeber die Erkrankung demnach selbst verursacht oder zumindest entscheidend dazu beigetragen hat, stellt sich die Frage, ob er dann auch eine größere Beeinträchtigung seiner betrieblichen Interessen hinnehmen muss. Handelt es sich etwa um aktives Mobbing oder Bossing durch den Arbeitgeber, wird man das eindeutig so sehen können. Doch auch allgemeine betriebliche Begleitumständen, die die Krankheit mitverursachen, können eine entsprechende Beurteilung rechtfertigen und sind bei der Interessenabwägung zumindest zu berücksichtigen.

Dazu das Bundesarbeitsgericht: In aller Regel ist dem Arbeitgeber die Hinnahme einer Beeinträchtigung seiner betrieblichen Interessen eher zuzumuten, wenn die Gründe für die Arbeitsunfähigkeit im betrieblichen Bereich liegen (BAG, Urteil vom 20. November 2014 – 2 AZR 664/13 –, juris).

Hat der Arbeitgeber die Umstände, die zu der Arbeitsunfähigkeit geführt haben, verschuldet, muss er eine stärkere Beeinträchtigung seiner Interessen hinnehmen. Das gilt zum Beispiel auch dann, wenn er etwa ein Unfallrisiko billigend in Kauf genommen hat. Der Arbeitgeber, der zum Beispiel seinen LKW-Fahrer ständig mit Terminen unter Druck setzt, die nur bei Verletzung der Straßenverkehrsordnung einzuhalten sind, wird eine Interessenabwägung zu seinen Lasten eher hinnehmen müssen, als der pflichtbewusst agierende Arbeitgeber.

Auch in solchen Fällen kommt allerdings eine Kündigung in Betracht, wenn der Arbeitgeber auf unabsehbare Zeit nicht mehr mit der Arbeitsfähigkeit des langzeiterkrankten Arbeitnehmers rechnen kann. In solchen Fällen kommt es sehr stark auf den Einzelfall an.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Wenn Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Andernfalls wird die Kündigung wirksam. Eine solche Klage ist auch erforderlich um eine Abfindung zu erhalten. Direkt auf eine Abfindung ist unmöglich.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Beachten Sie, dass Sie für sämtliche Kündigungsgründe die Darlegung- und Beweislast haben. Vor diesem Hintergrund muss der Ausspruch einer Kündigung gut überlegt werden. Vor dem Ausspruch der Kündigung sollte klar sein, auf welchen Kündigungsgrund man sich stützen will. Der Grund für die Kündigung sollte allerdings im Kündigungsschreiben nur erwähnt werden, wenn dies zum Beispiel durch einen Tarifvertrag zwingend vorgeschrieben ist.

Facebook
Twitter
LinkedIn
NEWSLETTER

Bleiben Sie mit unserem Newsletter über Gesetzesänderungen, aktuelle Urteile auf informiert und erhalten Sie hilfreiche Tipps für die Praxis.

Zum Newsletter anmelden.

Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier.

Ähnliche Beiträge

Kostenlose Ersteinschätzung in den Bereichen Arbeitsrecht und Mietrecht

Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier.

Kontakt

Sichern Sie sich jetzt Ihre kostenlose Ersteinschätzung.

Location

Dorfstraße 71,
D-15345 Lichtenow

berlin@recht-bw.de

+49 30 4 000 4 999