In den allermeisten Mietverträgen finden sich sog. Kleinreparaturklauseln, nach denen der Mieter für kleinere Instandsetzungsmaßnahmen selbst aufkommen soll. Vermieter möchten sich damit in erster Linie entsprechende Reparaturanfragen von Mietern wegen Kleinigkeiten vom Hals halten. Solche Klauseln müssen aber zum einen betragsmäßig begrenzt sein. Zum anderen dürfen Vermieter vom Mieter nicht verlangen, dass dieser die Arbeiten selbst ausführt bzw. auch nicht, dass er einen Handwerker beauftragen muss. Welche Anforderungen sind an die Wirksamkeit von Kleinreparaturklauseln zu stellen? Dazu Genaueres im folgenden Video-Blog:
Arbeitsrecht
Krankheitsbedingte Kündigung: schlimmster Fehler von Arbeitgebern
Immer wieder gehen krankheitsbedingte Kündigungen von Arbeitgebern schief. Arbeitnehmer wehren sich mit einer Kündigungsschutzklage oftmals erfolgreich gegen die Kündigung bzw.