Kein Hitzefrei für Arbeitnehmer

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Kein Hitzefrei für Arbeitnehmer

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Sobald die Temperaturen sommerliche Gradzahlen erreichen, häufen sich auch bei uns die Anfragen zum Thema Hitzefrei für Arbeitnehmer. Wenn schon nicht hitzefrei, dann doch wenigstens ein Anspruch auf Lockerung der Kleiderordnung? Was soll man als Arbeitnehmer machen, wenn man gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund der Temperaturen am Arbeitsplatz befürchten muss?

Gesetzliche Grundlage

Auch bei großer Hitze haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf hitzefrei. Der Arbeitgeber ist gemäß § 618 BGB Abs. 1 grundsätzlich gehalten, den Arbeitsplatz so auszugestalten, dass der Arbeitnehmer gegen gesundheitliche Gefahren geschützt ist. Dies allerdings immer nur unter Berücksichtigung der Natur des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsschutzgesetz konkretisiert diese Anforderung noch einmal, allerdings ohne dass daraus zum Beispiel bei Nichteinhaltung der Temperaturen eine Arbeitsbefreiung für Arbeitnehmer hergeleitet werden könnte.

Natur des Arbeitsverhältnisses ist zu berücksichtigen

Bei der Frage, was der Arbeitnehmer überhaupt verlangen kann, ist auch immer die Natur des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen: Das bedeutet beispielsweise, dass ein Arbeitnehmer, der in einer Sauna Dampf wedeln muss, Temperaturen von weit über 100° aushalten muss. Hier müssen dann entsprechend allerdings auch Erholungszeiten gewährt werden.

Generelle Arbeitspflicht trotz Hitze

Bei Arbeitsverhältnissen, die normalerweise nicht mit höheren Temperaturen verbunden werden, verhält sich die Sache letztendlich im Falle großer Hitze nicht anders. Der Arbeitgeber muss ihm zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, der Arbeitnehmer muss trotz der Hitze arbeiten.

Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Hitze zum Arzt

Wer aufgrund der hohen Temperaturen gesundheitliche Beeinträchtigungen befürchten muss (zu Beispiel aufgrund einer Herzerkrankung oder generellen Kreislaufschwierigkeiten), sollte hierüber den Arbeitgeber informieren und rechtzeitig einen Arzt aufsuchen. Hier gilt grundsätzlich dasselbe wie bei sonstigen Erkrankungen: wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, muss er krankgeschrieben werden. In diesem Fall ist die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung suspendiert.

Dresscode grundsätzlich einhalten

Es empfiehlt sich auch trotz der Hitze den in der Firma bestehenden Dresscode einzuhalten. Lockerungen sollte man unbedingt mit dem Vorgesetzten besprechen. Man sollte sich außerdem an dem Erscheinungsbild der übrigen Kollegen orientieren. Arbeiten alle mit Anzug weiter, sollte man dies ebenfalls tun. Wer hier als schwarzes Schaf aus der Reihe tanzt, macht sich zum Kündigungskandidaten. Häufig werden solche Kündigungen nicht wegen der Verletzung des Dresscodes ausgesprochen, das wäre wohl auch unwirksam. Die Kündigung folgt dann zu einem späteren Zeitpunkt, mit arbeitsrechtlich besser verwertbarem Anlass.

Gesetzliche Grundlage

§ 618 BGB Pflicht zu Schutzmaßnahmen

Absatz 1: Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

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