Hundehaltung in der Mietwohnung

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Welche Hundehaltung ist nach dem Mietvertrag zulässig?

Wenn ein Mieter in der Wohnung ein Tier halten will, muss er zunächst prüfen ob Tierhaltung zulässig ist und in welchem Umfang. Hier hilft zunächst ein Blick in den Mietvertrag. Regelungen in Mietverträgen sind allerdings oft unwirksam, so zum Beispiel, wenn die Hundehaltung generell ausgeschlossen wird. Dazu der Bundesgerichtshof: Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten“ ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (BGH, Urteil vom 20. März 2013 – VIII ZR 168/12 –, juris).

Welche Hunde dürfen bei fehlender oder unwirksamer Regelung im Mietvertrag gehalten werden?

Gibt es im Mietvertrag keine Regelung oder ist die vorhandene Regelung unwirksam, stellt sich die Frage, welche Art von Hunden vom Mieter in der Wohnung gehalten werden dürfen.
Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WuM 2013, 295 Rz. 21, 24 nach JURIS) ist entscheidend, ob die beabsichtigte oder vorgenommene Hundehaltung im Einzelfall im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs zulässig ist. Hierbei spielen ganz unterschiedliche Kriterien eine Rolle. Maßgeblich sind Hunderasse, Größe des Hundes und Verhalten des Hundes. Auch die Zahl der Hunde ist maßgeblich mit zu berücksichtigen.
Weiter entscheidend sind Größe, die Art und die Lage der Wohnung und des Wohnumfeldes. Dazu gehören auch die berechtigten Interessen der Mitbewohner des Hauses, aber auch der Bewohner von Nachbarhäusern.

Entscheidend ist im übrigen auch die bisherige Gestattungspraxis des Vermieters. Welche Hunde gibt es bereits im Haus? Hatte der Vermieter deren Haltung gestattet? Ein Vermieter, der im Haus allgemein Hundehaltung gestattet, darf sie einem einzelnen Mieter ohne triftige Gründe nicht versagen.
Kriterien sind dabei Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung und des Hauses, Anzahl, persönliche Verhältnisse wie Alter und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter und besondere Bedürfnisse des Mieters

Maßgeblich Einzelfallbewertung

Im Einzelfall ist es äußerst schwierig vorherzusagen, wie ein Gericht über den Einzelfall entscheiden wird. Die vorzunehmende Abwägung durch das Amtsgericht ist nur begrenzt im Berufungsverfahren überprüfbar. Unter Umständen kann ein Berufungsverfahren schon am Streitwert scheitern.

Fachanwaltstipp Mieter

Mieter sollten vor Anmietung einer Wohnung darauf achten, ob ihr und der Wohnung auch gehalten werden darf. Gegebenenfalls sollte die Haltung im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Soll im bestehenden Mietverhältnis ein Hund angeschafft werden, sollte man die Zulässigkeit der Tierhaltung vorher prüfen. Unzulässige Tierhaltung kann nach vorhandener erfolgloser Abmahnung einen Kündigungsgrund für das Mietverhältnis darstellen.

Fachanwaltstipp Vermieter

Vermieter die eine bestimmte Art der Tierhaltung im Haus verbieten wollen, müssen entsprechende Regelung im Mietvertrag treffen. Generelle Verbote von Tierhaltung, aber auch von Hundehaltung sind regelmäßig unwirksam. Die in den Mietverträgen verwendeten Klauseln sollten regelmäßig unter Berücksichtigung der gerade herrschenden Rechtsprechung überprüft werden. Abweichungen vom Mietvertrag durch einzelne Mieter müssen verfolgt werden. Andernfalls kann sich im Haus eine Praxis bilden, die auch für weitere Mieter Ansprüche entstehen lässt.

Facebook
Twitter
LinkedIn
NEWSLETTER

Bleiben Sie mit unserem Newsletter über Gesetzesänderungen, aktuelle Urteile auf informiert und erhalten Sie hilfreiche Tipps für die Praxis.

Zum Newsletter anmelden.

Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier.

Ähnliche Beiträge

Kostenlose Ersteinschätzung in den Bereichen Arbeitsrecht und Mietrecht

Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier.

Kontakt

Sichern Sie sich jetzt Ihre kostenlose Ersteinschätzung.

Location

Dorfstraße 71,
D-15345 Lichtenow

berlin@recht-bw.de

+49 30 4 000 4 999