Hinweise für betroffene Arbeitnehmer zur Kündigung wegen Diebstahls

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann bereits beim Diebstahl von nur geringwertigen Sachen aus dem Eigentum des Arbeitgebers zulässig sein. Selbst der bloße Verdacht eines solchen Diebstahls kann dafür unter Umständen schon ausreichen. Dafür ist allerdings eine Anhörung des Arbeitnehmers erforderlich, vor der dieser unbedingt rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen sollte. Auch einen Aufhebungsvertrag, der in solchen Situationen oft vom Arbeitgeber angeboten wird, sollte man niemals einfach unterschreiben. Bei einer Unterschrift, kommen Arbeitnehmer später kaum noch davon los. Was darüber hinaus im Hinblick auf ein etwaiges Strafverfahren zu beachten ist, erkläre ich im folgenden Artikel:

Hinweise für betroffene Arbeitnehmer zur Kündigung wegen Diebstahls

Weitere Hinweise zur Kündigung wegen Diebstahls git es zudem in den folgenden Videos:

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