Schadensersatz – Haftungsrecht für Wintersportler Serie Teil 8: FIS Regel 7

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Schadensersatz bei Missachtung: In allen EU-Ländern außer Dänemark gilt die Verordnung 834/2007 (Rom II). Teil 1 unserer Serie – Einführung in die FIS Regeln. In der Verordnung geht es darum bestimmte Verhaltensregeln, bezogen auf den Ort und den Zeitpunkt des „haftungsbegründenden Ereignisses“ zu beachten, um die privatrechtliche Haftung geltend machen zu können, bzw. sich selber nicht einer Haftung auszusetzen. Das bedeutet, dass man sich als Teilnehmer z.B. auf Skipisten den Regeln entsprechend verhalten muss, um sich im Falle eines Unfalls nicht haftbar zu machen.

Wenn man dann doch einen entstandenen Schaden erleidet und privatrechtlich geltend machen möchte, sollte man nachweisbar nicht gegen geltende Regeln verstoßen haben.

FIS Regel 7 – Aufstieg und Abstieg

Fis Regel Nr. 7 besagt, dass ein Ski- oder Snowboardfahrer der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, den Rand der Fahrbahn benutzen muss. Wichtig ist es sich zu vergewissern, das kein anderer Fahrer den eigenen Weg kreuzt, währen man zum Fahrbahnrand läuft.

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