Haftung für Beschädigungen der Mietwohnung bei unzulässiger Tierhaltung

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Ausgangslage

Wenn der Vermieter dem Mieter die Haltung eines Haustieres nicht gestattet hat, ist immer zunächst zu prüfen, ob der Mieter nicht tatsächlich doch einen Anspruch darauf hat. Darum soll es heute nicht gehen. Wir nehmen einmal an, der Mieter hat keinen Anspruch auf die Tierhaltung und es ist ihm auch nicht erlaubt. Ungeachtet des Verbots hält er sich entsprechende Tiere. Er riskiert eine Unterlassungsklage, eine Abmahnung und eine Kündigung. Außerdem riskiert er, dass bei Beschädigungen der Mietsache der Vermieter Schadensersatz verlangt.

Schadensersatz für Beschädigungen der Mietsache auch bei kleineren Gebrauchspuren

In diesen Fällen ist das Risiko einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Mieters durch den Vermieter wesentlich höher, als bei erlaubter Tierhaltung. Der Mieter kann sich nämlich nicht darauf berufen, dass die Haltung des Tieres zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Er muss daher grundsätzlich auch für besondere Abnutzungserscheinungen durch das Tier (leichte Kratzer der Krallen auf dem Fußboden, geruchsmäßige Verunreinigungen des Teppichs usw.) aufkommen. Ist die Tierhaltung gestattet, wären solche Schäden durch den vertragsgemäßen Gebrauch abgedeckt.

Schadensersatz für Beschädigungen der Mietsache nur bei Verschulden des Mieters

Auch bei der nicht gestatteten Tierhaltung ist aber abgesehen von der Tierhalterhaftung grundsätzlich ein Verschulden des Mieters notwendig. Es gibt Gerichtsurteile, in denen dieses für Fälle verneint wurde, in denen das Tier zum Beispiel Ungeziefer in die Wohnung einschleppte. Hier argumentieren die Gerichte damit, dass dieses Ungeziefer grundsätzlich auch durch Menschen eingeschleppt werden kann. Ob diese Argumentation wirklich richtig ist, bleibt zweifelhaft. Es dürfte relativ klar sein, dass zumindest bei bestimmten Tieren die Gefahr des Eintrags durch Tiere deutlich größer ist als durch den Menschen. So hat zum Beispiel das Landgericht Freiburg  für das Einschleppen von Zecken durch einen Hund mit Urteil vom 21.2.2002, 3 S 125/01, ein Verschulden bejaht. Mehr dazu im nachfolgenden Video:

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