Geldentschädigung wegen Kündigung einer Schwangeren

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Zum Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08. Mai 2015 – 28 Ca 18485/14 – Geldentschädigung wegen Kündigung einer Schwangeren.


Ausgangslage

Während der Schwangerschaft und im anschließenden Mutterschutz bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung gemäß § 9 Mutterschutzgesetz nur in Ausnahmefällen mit vorher eingeholter behördlicher Zustimmung zulässig. Der Schutz ist sehr gut und Ausnahmegenehmigungen werden nur in extremen Fällen und nur bei Kündigungsgründen, die mit der Schwangerschaft selbst nicht im Zusammenhang stehen, erteilt. Kündigt der Arbeitgeber ohne eine solche Genehmigung, ist die Kündigung in jedem Fall unwirksam. Es stellt sich allerdings regelmäßig die Frage, ob sich die Arbeitnehmerin mit einer Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung bzw. des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses begnügen muss. Daneben kommt nämlich wegen einer mit einer solchen Kündigung häufig verbundenen Diskriminierung (Benachteiligung wegen des Geschlechts – schwanger werden nur Frauen) eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG.

Fall

Ein Rechtsanwalt hatte einer Rechtsanwaltsfachangestellten zunächst während der Probezeit gekündigt. Die Rechtsanwaltsfachgestellte war zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger, so dass die Kündigung unwirksam war. Dies wurde dann auch im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses festgestellt. Für die Rechtsanwaltsfachangestellte war dann ein auf einen Zeitpunkt bis sechs Wochen vor der Entbindung datiertes Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden. Nachdem diese Zeit abgelaufen war kündigte der Arbeitgeber (eine Woche vor Weihnachten!) fristlos mit der Begründung, er sei nicht über den weiteren Verlauf nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes informiert worden. Die Arbeitnehmerin begehrt mit ihrer Klage eine Geldentschädigung in Höhe von 1500 €.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage stattgegeben:

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einer schwangeren Frau zum wiederholten Male ohne Beteiligung der Schutzbehörde (§ 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG), so kann die darin liegende Missachtung der besonderen Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes zugunsten der werdenden Mutter deren Benachteiligung wegen Schwangerschaft und damit wegen ihres Geschlechts (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AGG i.V.m. § 1 AGG) indizieren.

Der Arbeitgeber hatte sich vorliegend noch damit verteidigt, er habe nach Ablauf eines individuellen Beschäftigungsverbots (§ 3 Abs. 1 MuSchG) für den anschließenden Lauf der Mutterschutzfrist (§ 3 Abs. 1 MuSchG) wegen fehlender Benachrichtigung durch die Schwangere irrtümlich angenommen, die Schwangerschaft (und damit der Sonderkündigungsschutz) sei beendet gewesen. Diese Argumentation half dem Arbeitgeber nicht. Das Arbeitsgericht sah die Indizwirkung dadurch nicht aufgehoben. Das Arbeitsgericht hielt die Einlassung für unplausibel. Tatsächlich hatte der Arbeitgeber wohl keine weiteren Fakten vorgetragen, die eine solche Annahme stützen würden. Allein der Umstand, dass sich die Schwangere nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes nicht gemeldet hatte, reichte dem Arbeitsgericht nicht.

Quelle

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 08. Mai 2015 – 28 Ca 18485/14 –, juris Geldentschädigung wegen Kündigung einer Schwangeren

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer

Wer eine Kündigung erhält, sollte neben dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz immer auch das Diskriminierungsrecht im Blick haben. Eine Kündigung, die zum Beispiel im Kleinbetrieb ohne besondere Gründe möglich ist, kann wegen einer Diskriminierung unwirksam sein. Darüber hinaus können sich wie im obigen Fall Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche ergeben.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber

Manchmal sind Arbeitgeber versucht, Kündigungen nach dem Gießkannenprinzip auszusprechen. Irgendeine Kündigung wird dann schon wirksam sein bzw. vielleicht vergisst der Arbeitnehmer ja eine Kündigung innerhalb der Dreiwochenfrist des Kündigungsschutzgesetzes anzugreifen. Das kann jedenfalls in Fällen, in denen eine Diskriminierung in Betracht kommt, gefährlich oder besser gesagt teuer werden. Auch wenn die Entschädigungen in Deutschland der Höhe nach lächerlich sind, die Gerichte werden das Diskriminierungsrecht nach anfänglichem Zögern zunehmend offensiver anwenden.

Facebook
Twitter
LinkedIn
NEWSLETTER

Bleiben Sie mit unserem Newsletter über Gesetzesänderungen, aktuelle Urteile auf informiert und erhalten Sie hilfreiche Tipps für die Praxis.

Zum Newsletter anmelden.

Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier.

Ähnliche Beiträge

Kostenlose Ersteinschätzung in den Bereichen Arbeitsrecht und Mietrecht

Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier.

Kontakt

Sichern Sie sich jetzt Ihre kostenlose Ersteinschätzung.

Location

Dorfstraße 71,
D-15345 Lichtenow

berlin@recht-bw.de

+49 30 4 000 4 999