Feiern auf dem Balkon und im Garten – was ist rechtlich zulässig?

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Sommerliche Gartenpartys – in welchem Umfang ist das Feiern im Garten und dem Balkon erlaubt? Gilt es Ruhezeiten zu beachten? Ein Beitrag von Franziska Dietz (wissenschaftliche Mitarbeiterin).

Ausgangslage:

Warme Sommerabende laden dazu ein, mit guten Freunden Gartenpartys zu veranstalten. Oftmals jedoch kann die gute Laune und das eine oder andere Bier dazu führen, dass es etwas lauter wird und sich angrenzende Nachbarn vom Lärm belästigt fühlen. Was ist bei der Veranstaltung von Gartenpartys zu beachten? Müssen Ruhezeiten eingehalten werden? Und wer ist für den verursachten Lärm verantwortlich?

Der durch eine Gartenparty entstehende Lärm kann unter Umständen zu einer Ordnungswidrigkeit führen. Im Urteil OLG Düsseldorf (5 Ss (OWi) 149/95) wurde festgehalten, dass der Veranstalter einer Gartenparty für den verursachten Lärm verantwortlich ist. Das ist auch dann der Fall, wenn er ihn überhaupt nicht selbst verursacht und dieser beispielsweise durch laut lachende oder singende Gäste verursacht wird. Der Gastgeber ist dafür verantwortlich, dass der Lärm nicht ausufert und ist dafür verantwortlich, die Gäste darauf hinzuweisen, leiser zu sein. Der Lärm liegt im Verantwortungsbereich des Veranstalters. Kommt also die Polizei vorbei und mahnt dazu, die Lautstärke zu reduzieren, hat der Veranstalter diese Maßnahmen durchzuführen und auch darauf zu achten, dass sich jeder an seine Vorgaben hält.

Die einzuhaltende Nachtruhe

Auch bei einer Gartenparty gilt es, die geregelten Nachtruhezeiten einzuhalten. Innerhalb der Nachtruhezeiten von 22 Uhr bis 7 Uhr ist die Lautstärke dann auf Zimmerlautstärke zu halten. Zimmerlautstärke bedeutet, den Lärm so gering zu halten, dass sich keiner der Anwohner gestört fühlen kann. Es sind in dieser Zeit alle Tätigkeiten verboten sind, die geeignet sind die Nachtruhe zu stören, dazu zählt auch lautes Unterhalten im Garten oder Balkonbereich. Nach 22 Uhr muss die Lautstärke gesenkt werden, es darf keine laute Musik abgespielt werden. Sollte sich das Gartenfest nicht nur auf ein gemütliches Zusammensitzen mit angemessener Lautstärke beschränken, kann es von Vorteil sein, die Party in das Haus zu verlegen und Fenster und Türen geschlossen zu halten.

Gibt es Ausnahmen?

Die Störung der Nachtruhe ist auch nicht in Ausnahmefällen wie beispielsweise für Geburtstage oder Hochzeiten zu dulden. Es besteht eben gerade kein Recht darauf, wie im Fall OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 1990 – 5 Ss (OWi) 475/89 – (OWi) 197/89 I –, juris, festgestellt, einmal im Monat durch extensives Feiern die Nachtruhe der Anwohner zu stören. Eine Störung der Nachtruhe ist nicht zu dulden. Handelt es sich um eine wichtige Feier, wie eben Geburtstage oder Hochzeiten ist es ratsam zuvor mit allen Nachbarn zu sprechen und gegebenenfalls diese netterweise auch zur Feier einzuladen. So stehen die Chancen auf eine entspannte Grillfeier im Garten deutlich besser.

Sollte es dennoch zu einer Ruhestörung kommen, kann diese durch jedes zulässiges Beweismittel nachgewiesen werden, eine genaue Angabe des Maßes der Belästigung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist unter anderem die Vernehmung der betroffenen Anwohner. Bei Ordnungswidrigkeit wegen Störung der Nachtruhe kann das Ordnungsamt Ordnungsgelder von bis zu 5000€ ansetzen.

Fazit

Verantwortlich für den beanstande Lärm auf einer Party ist immer der Veranstalter, dieser hat auch dafür zu sorgen, dass die Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr eingehalten wird. In dieser Zeit ist alles zu unterlassen, was dazu geeignet ist die Nachtruhe zu stören. Darunter fällt auch das lautstarke Feiern von Grillpartys im Garten. Eine Störung der Nachtruhe ist auch nicht ausnahmsweise wegen besonderen Feierlichkeiten zu dulden.

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