Eisglätte in Berlin – welche Pflichten treffen Eigentümer?

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Seit einigen Tagen ist der Winter nun doch noch nach Berlin gelangt. Innerhalb weniger Stunden kam es zu einer enormen Zahl von glättebedingten Unfällen. Katwarn meldete für die Berliner: Zu Hause bleiben. Nicht jeder kann sich daran halten. Arbeitnehmer müssen z.B. zur Arbeit gehen (siehe Beitrag gestern.) Infolgedessen kommt es weiter zu vielen Unfällen. Wenn die Brüche geschient und die Wunden verbunden sind, wird sich schnell auch die Frage der Haftung stellen. Wer muss für die glättebedingten Schäden aufkommen?

Zunächst einmal ist der Eigentümer eines Grundstücks für die Sicherheit verantwortlich. Der Eigentümer muss, so die Rechtsprechung, durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass Wege und Treppen, die für die Begehung durch Mieter, Besucher und sonstige Anlieger vorgesehen sind, auch bei Schnee und Eis sicher begehbar sind. Im Allgemeinen wird angenommen, dass hierfür die Beseitigung von Neuschnee und das Streuen mit Splitt oder Sand ausreichend ist. Bei Steigungen und Glatteis sollte 25 % Auftausalz hinzugefügt werden. Hier ist zu beachten, dass an manchen Orten, wie etwa Berlin, Auftausalz nicht verwendet werden darf. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf die auf dem Grundstück befindlichen Wegflächen und auf den öffentlich begehbaren Bürgersteig vor dem Grundstück.

Bei Extremwetterlagen sollte so schnell wie möglich gehandelt werden. Grundsätzlich sollten Eigentümer auch die Wetterwarnungen im Auge haben.

Mieter sind nur dann in der Pflicht, wenn sie im Mietvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung entsprechende Sicherungspflichten ausdrücklich übernommen haben.

Wer sich Dritter bedient, um seine Pflichten zu erfüllen, muss diese regelmäßig überwachen. Ansonsten haftet er trotz der Delegierung.

Weitere Ausführungen zum Thema hier.

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