Durchführung der Betriebsversammlung – die wichtigsten Grundsätze

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Leitung der Betriebsversammlung durch den Vorsitzenden des Betriebsrats

Die Betriebsversammlung ist durch den Betriebsratsvorsitzenden und bei dessen Abwesenheit durch den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden zu leiten. Bei Verhinderung beider kann ein anderes Betriebsratsmitglied vom Betriebsrat mit der Leitung beauftragt werden.

Aufgaben des Versammlungsleiters

Der Versammlungsleiter kann das Wort erteilen oder auch wieder entziehen, er hat eine Rednerliste zu führen, Redezeiten zu beschränken und kann Versammlungsteilnehmer zur Ordnung rufen. Abstimmungen hat er zu leiten und die Ergebnisse bekanntzugeben. Weiter hat er darüber zu wachen, dass nur Themen, die auch in einer Betriebsversammlung behandelt werden dürfen, tatsächlich behandelt werden.

Versammlungsleiter übt Hausrecht während der Betriebsversammlung aus

Der Versammlungsleiter hat während der Betriebsversammlung das so genannte betriebsverfassungsrechtliche Hausrecht. Dieses gilt so lange, als der gesetzmäßige Ablauf der Versammlung noch sichergestellt werden kann, insbesondere ihr Charakter als Betriebsversammlung gewahrt bleibt. Ist dies nicht mehr möglich, kann der Arbeitgeber wieder auf sein aus dem Eigentums-und Besitzrecht folgendes Hausrecht zurückgreifen. Das Hausrecht des Versammlungsleiters erstreckt sich auch auf die Zugänge zum Versammlungsort.

Allgemeine parlamentarische Grundsätze und Gepflogenheiten beachten

Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine besonderen Regelungen für die Durchführung der Betriebsversammlung. Vor diesem Hintergrund fährt am besten, wer die allgemeinen parlamentarische Grundsätze und Gepflogenheiten beachtet. Es ist auch möglich und jedenfalls bei größeren Versammlungen auch sinnvoll, dass die Versammlung eine Geschäftsordnung für den Ablauf beschließt.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Antragsberechtigt sind sowohl der Betriebsrat, als auch jeder teilnahmeberechtigte Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat kein Antragsrecht. Stimmberechtigt sind die Arbeitnehmer des Betriebes und die Mitglieder des Betriebsrats. Das gilt auch soweit der Betriebsrat von dem Beschluss selbst betroffen ist. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Keine Mindestteilnehmerzahl für Beschlussfähigkeit

Die Betriebsversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer des Betriebes die Möglichkeit hat, an der Betriebsversammlung teilzunehmen. Für die Beschlussfähigkeit ist keine Mindestteilnehmerzahl erforderlich.

Nichtöffentlichkeit der Betriebsversammlung

Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich. Soweit dies sachdienlich ist, können allerdings auch Gäste eingeladen werden (Sachverständige, Verbandsvertreter usw.). Die Hinzuziehung der Presse ist nicht zulässig. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn alle (auch der Arbeitgeber einverstanden sind).

Kosten trägt der Arbeitgeber

Die Kosten, die durch die Durchführung der Betriebsversammlung entstehen, muss der Arbeitgeber tragen. Dazu gehören nicht die Kosten einer Bewirtung der Teilnehmer.

Verschwiegenheitspflichten der Arbeitnehmer und des Betriebsrates

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den teilnehmenden Arbeitnehmern im Laufe der Betriebsversammlung bekannt werden, müssen gewahrt bleiben. Davon abgesehen besteht keine generelle Verschwiegenheit Pflicht hinsichtlich des Ablaufs und Inhalts der Betriebsversammlung.

Wir beraten und schulen Betriebsräte zu allen Fragen rund um die Ausübung des Amtes. Wir vertreten Betriebsräte deutschlandweit.

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