Der Charitéstreik – LAG bestätigt Rechtmäßigkeit

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Im Interview mit meinem Kollegen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, zum Charitéstreik.

Fachanwalt Bredereck: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 24.06.2015 den von der Gewerkschaft ver.di durchgeführten Streik an der Charité für rechtmäßig erachtet. Der Antrag der Charité, den Streik verbieten zu lassen, ist damit auch in der zweiten Instanz gescheitert.

Fachanwalt Dineiger: Ja, die Anträge, Streiks verbieten zu lassen, sind ganz offensichtlich in letzter Zeit nicht sehr erfolgreich.

Fachanwalt Bredereck: Die Charité hat sich ja auf den Standpunkt gestellt, der Streik verstoße gegen die Friedenspflicht und sei unverhältnismäßig, was ist von solchen Argumenten zu halten?

Fachanwalt Dineiger: Das Streikrecht ist in Art. 9 GG verankert und ist in der Auslegung des BAG sehr großzügig bemessen. Sonderlich viele Argumente, einen Streik verbieten zu lassen, gibt es – hierüber hatten wir ja schon gesprochen – nicht. Die Hauptargumente sind: der Streik verfolgt ein unzulässiges Streikziel, der Streik verstößt gegen die Friedenspflicht und der Streik ist unverhältnismäßig bzw. im Hinblick auf die Arbeitgeberperson ruinös.

Fachanwalt Bredereck: Der Streik hat zum Ziel, eine stärkere Personalausstattung der Stationen mit Pflegepersonal vor allem in der Nachtzeit zu erreichen. Zulässiges Streikziel?

Fachanwalt Dineiger: Bei der Definition zulässiger Kampfziele ist das Bundesarbeitsgericht sehr großzügig. Wie auch das Bundesverfassungsgericht ist alles zulässiges Kampfziel, was zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbeziehungen angestrebt werden darf und jedenfalls zur Durchsetzung tariflicher Regelungen zulässig ist. Das Streikziel muss also in der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien liegen. Aus diesem Grunde hat das BAG bereits entschieden, dass ein Streik zur Klärung abstrakter Rechtsfragen nicht zulässig ist, wie auch ein Streik, der eindeutig politische Ziele verfolgt, also ein gesetzgeberisches, verwaltungsrechtliches oder Handeln der Justiz erzwingen will.

Fachanwalt Bredereck: Das Hauptargument der Charité war ja, der Streik verstoße gegen die Friedenspflicht, da jedenfalls der Mantel- und Vergütungstarifvertrag zur Personalausstattung eine Regelung enthält. Warum wäre das Argument eines und war es dann doch nicht?

Fachanwalt Dineiger: Solange ein Tarifvertrag gilt und in Kraft ist, gilt bezüglich seiner Regelungsgegenstände Friedenspflicht. Das Bundesarbeitsgericht stellt sich auf den Standpunkt, dass der Zweck der Tarifautonomie, nämlich das Arbeitsleben durch Tarifverträge sinnvoll zu ordnen und zu befrieden, nur erreicht werden kann, wenn ein Tarifvertrag während seiner Geltungsdauer von den Beteiligten respektiert und nicht durch einen Arbeitskampf in Frage gestellt wird. Würde also der Mantel- und Vergütungstarifvertrag tatsächlich eine Regelung zur hier streitigen Frage enthalten haben, dann gälte die Friedenspflicht tatsächlich. Dann wäre aber auch der Streik unzulässig. Ganz offensichtlich gab, wie das LAG festgestellt hat, es aber gar keine Regelung zur Personalstärke in diesem Tarifwerk. Damit gilt natürlich auch die Friedenspflicht nicht.

Fachanwalt Bredereck: Angesichts des Streiks in der Gesundheitsbranche sah das Landesarbeitsgericht offensichtlich auch keine Probleme. Es kann aber das Wohl und Wehe der Patienten betroffen sein; kann das LAG da so einfach drüber hinweggehen?

Fachanwalt Dineiger: Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht als ungeschriebene Grenze des Arbeitskampfrechts auch aufgestellt, dass das Gemeinwohl nicht offensichtlich verletzt werden darf. Im Bereich der Patientenversorgung und vor allem der Notfallversorgung liegt ein solches Argument natürlich immer nahe. Auch mit einem zulässigen Arbeitskampf dürfen nicht Patienten gefährdet werden. Nach den Feststellungen des LAG gibt es allerdings an der Charité eine so genannte Notfallvereinbarung. Mit dieser Notfallvereinbarung, so das LAG, sei sichergestellt, dass Patienten nicht zu Schaden kämen und es ergebe sich hieraus deutlich, dass das Pflegepersonal sich seiner Verantwortung gegenüber den Patienten bewusst sei und Gesundheitsgefährdung auszuschließen sein. Damit war die Charité argumentativ am Ende. Der Streik ist damit zulässig.

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