BGH: Doppelte Schriftformklausel hilft nicht gegen Schriftformfalle

Stand: 1970/01/01 00:00:00
Fachanwalt Bredereck

Aktuelles aus dem Bereich des Gewerberaummietrechts: der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Beschluss vom 25.01.2017 (XII ZR 69/16) zur sog. doppelten Schriftformklausel in Gewerberaummietverträgen geäußert und festgehalten, dass auch davon wiederum durch mündliche Vereinbarung abgewichen werden kann. Gemeint sind damit Klauseln wie folgende: „Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel„. Eine nette Idee, dennoch gilt nach Ansicht des BGH hier der Vorrang der Individualabrede. Was das konkret bedeutet, erkläre ich folgenden Video-Blog und im Artikel:

BGH: Doppelte Schriftformklausel hilft nicht gegen Schriftformfalle

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