Viele Mieter haben zum Ende des vergangenen Jahres ihre Betriebskostenabrechnung vom Vermieter bekommen. Viele werden sich auch diesmal wieder darüber ärgern, wenn sie mit bestimmten Beträgen nicht einverstanden sind. Doch nicht alle werden aktiv. Das ist gefährlich, denn der § 556 Abs. 3 Satz 5 sieht eine Frist von einem Jahr für Mieter vor, um die Abrechnung zu rügen. Wie muss eine solche Einwendung des Mieters aussehen? Wie sollten Mieter vorgehen, wenn sie mit der Betriebskostenabrechnung nicht einverstanden sind? Dazu genauer im folgenden aktuellen Mietrechts-Blog:
Arbeitsrecht
Krankheitsbedingte Kündigung: schlimmster Fehler von Arbeitgebern
Immer wieder gehen krankheitsbedingte Kündigungen von Arbeitgebern schief. Arbeitnehmer wehren sich mit einer Kündigungsschutzklage oftmals erfolgreich gegen die Kündigung bzw.