Weltbild-Verlag Insolvenz – Was sollten Arbeitnehmer beachten?

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Auch wenn noch keine Kündigungen ausgesprochen wurden: Die Insolvenz des Arbeitgebers führt regelmäßig zu einer großen Verunsicherung bei den Arbeitnehmern des betroffenen Unternehmens.

Hinzu kommen Medienberichten, denen zufolge (u.a. faz.net vom 18.1.2014) sich Bastei Lübbe für Teile des insolventen Weltbildkonzerns interessiert. Nach der Douglas-Tochterfirma Thalia ist der katholische Weltbild-Verlag mit 6300 Mitarbeitern der zweitgrößte Buchhändler. Eine Option wäre wohl auch, dass das Filialgeschäft dem Partner Hugendubel zufällt.

Weltbild-Verlag Insolvenz – Für die betroffenen Mitarbeiter des Weltbildkonzerns ist die derzeitige Situation äußerst unübersichtlich. Mangels hinreichend konkreter Informationen, wie es weitergeht, stelle ich nachfolgend die in solchen Situationen grundsätzlich für Arbeitnehmer interessanten Fragen dar.

1. Arbeitsverhältnisse bestehen trotz Weltbild-Verlag Insolvenz weiter

Wichtig für die von einer Insolvenz betroffenen Arbeitnehmer: Arbeitsverträge enden nicht automatisch mit der Insolvenz des Arbeitgebers. Solange der Insolvenzverwaltern nicht kündigt, besteht insofern kein Handlungsbedarf für Arbeitnehmer.

2. Kündigungen durch den Insolvenzverwalter mit kürzerer Frist

Der Insolvenzverwalter hat allerdings die Möglichkeit die Beschäftigungsverhältnisse mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich zu kündigen (§ 113 InsO). Arbeitnehmer können sich auf die ansonsten gültigen Kündigungsfristen aus Gesetz, Tarif- oder Arbeitsvertrag nicht mehr berufen.

3. Insolvenzverwalter muss Kündigungsschutzgesetz beachten

Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes muss der Insolvenzverwalter dieses grundsätzlich auch beachten. Gerade wenn keine Betriebsstilllegung stattfindet, ist eine Kündigung daher regelmäßig nicht so einfach. Hier ergeben sich viele Ansatzmöglichkeiten für die betroffenen Arbeitnehmer. So benötigt der Insolvenzverwalter im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes einen Kündigungsgrund. Das insoweit notwendige dringende betriebliche Erfordernis für die Kündigung der gesamten Belegschaft ist sicher gegeben, wenn der Insolvenzverwalter den Betrieb komplett schließen will.

Ganz anders ist dies aber, wenn nur Teile der Belegschaft gekündigt werden und andere Arbeitnehmer vorübergehend oder dauerhaft weiter beschäftigt werden sollen. Hier ist auch eine Sozialauswahl durchzuführen. Dabei können viele Fehler passieren.

4. Auch bei Kündigung durch den Insolvenzverwalter Kündigungsschutzklage einreichen

Arbeitnehmer die vom Insolvenzverwalter eine Kündigung erhalten, sollten unbedingt innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Wird die Frist versäumt, ist die Chance einer Abfindung vertan. Allenfalls wenn der Betrieb wirklich vollständig stillgelegt wird, was ich mir im vorliegenden Fall nicht vorstellen kann, könnte eine Kündigungsschutzklage aus Kostengesichtspunkten überlegenswert sein. Wer eine Rechtschutzversicherung hat, sollte immer Kündigungsschutzklage einreichen.

5. Verhalten bei Veräußerung des Betriebes

Ist eine Veräußerung des Betriebes geplant, bzw. wird darüber konkret verhandelt, kommt allenfalls die Kündigung der für die Weiterführung nicht benötigten Arbeitnehmer in Betracht. Auch hier muss der Insolvenzverwalter bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer die Grundsätze der sozialen Auswahl beachten. Hier gilt nichts anderes als bei der Kündigung durch den Arbeitgeber selbst.

Aber auch wenn keine Kündigung geplant ist, sollten die betroffenen Arbeitnehmer das Verfahren genau überprüfen. Regelmäßig geht mit einer Teilveräußerung des Betriebes ein Betriebsübergang einher. Hier muss genau geprüft werden, ob dem Betriebsübergang widersprochen wird.

Weiterführende Hinweise und eine Checkliste finden Sie in meinem Artikel auf anwalt.de.

Zum derzeitigen Zeitpunkt gilt es vor allem, Ruhe zu bewahren. Gehandelt werden muss jedenfalls in folgenden Situationen:

  • Sie erhalten eine Kündigung.
  • Sie erhalten nicht ihr vollständiges Arbeitsentgelt.
  • Sie erhalten eine Unterrichtung über einen Betriebsübergang.
  • Ihr Arbeitsverhältnis geht auf einen anderen Betrieb über.
  • Ihre Arbeitsbedingungen sollen sich ändern.
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