Welche Themen dürfen auf einer ordentlichen (regelmäßigen) Betriebsversammlung behandelt werden?

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Ordentliche Betriebsversammlung im Sinne von § 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG sind diejenigen, welche der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr einberufen muss. Das Gesetz sieht vor, dass auf diesen Betriebsversammlungen vom Betriebsrat ein Tätigkeitsbericht erstattet wird.
Den Charakter einer ordentlichen Betriebsversammlung im Sinne von § 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG verliert die Versammlung aber auch dann nicht, wenn neben dem Tätigkeitsbericht noch andere Themen zur Erörterung gestellt werden (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Mai 1982 – 2 Sa 122/81 –, Rn. 58, juris).

Voraussetzung ist allerdings immer, dass der grundsätzlich nach § 45 BetrVG für Betriebsversammlungen zulässige Themenkreis nicht überschritten wird. Die Betriebsversammlungen können danach Angelegenheiten

•    tarifpolitischer,
•    sozialpolitischer,
•    umweltpolitischer und
•    wirtschaftlicher Art sowie Fragen der
•    Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der
•    Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der
•    Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandeln.

Wichtig ist immer die notwendige unmittelbare Betroffenheit des Betriebes oder seine Arbeitnehmer.
Welche Punkte erörtert werden, entscheidet der Betriebsrat bei der Festsetzung der Tagesordnung. Die Tagesordnung bestimmt dann den Ablauf der Betriebsversammlung.

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