Betriebsrat kann die Bildung eines Arbeitsausschusses nicht gerichtlich erzwingen.

Ausgangslage Der Arbeitgeber ist in einem Betrieb, der regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte hat, verpflichtet, einen Arbeitsausschuss zu bilden. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich der Betriebsrat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden.

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