Behinderung der Betriebsratstätigkeit durch Androhung finanzieller Nachteile bei Teilnahme an einer Betriebsversammlung

Der Arbeitgeber darf den Betriebsrat nicht in seiner Tätigkeit behindern. Andernfalls hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch. In Extremfällen kann sich der Arbeitgeber sogar strafbar machen. Eine unzulässige Behinderung liegt nicht nur dann vor, wenn der Betriebsrat direkt in seiner Tätigkeit beeinträchtigt wird. Eine unzulässige Behinderung kann auch indirekt durch Äußerungen gegenüber der Belegschaft erfolgen. So […]

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