Sonnenschutz auf dem Balkon der Mietwohnung – hat der Mieter das Recht auf eine Markise?

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Sonnenschutz auf dem Balkon der Mietwohnung- hat der Mieter das Recht auf eine Markise? Ein Beitrag von Franziska Dietz (wissenschaftliche Mitarbeiterin).

Ausgangslage

Im Sommer treibt es viele Menschen zum Sonnenbaden auf ihren Balkon. Die pralle Sonne jedoch aber ist nicht jedermanns Sache und viele wünschen sich deshalb einen wirksamen Sonnenschutz. Auf einem Balkon eignet sich als wirksamer Sonnenschutz eine Markise besonders gut. Muss ich dem Vermieter Bescheid geben, wenn ich eine Markise am Balkon anbringen lasse? Was ist, wenn der Vermieter keine Markise auf seinem Balkon haben möchte und darauf hinweist, ein Sonnenschirm würde den gleichen Schutz erzeugen? Hat man als Mieter einen Anspruch auf einen Sonnenschutz durch eine Markise?

Genehmigung des Vermieters wegen baulicher Maßnahme

Möchte der Mieter eine Markise auf seinem Balkon anbringen lassen, wird diese meistens mit dem darüberliegenden Balkon verschraubt. Es handelt sich dann um eine bauliche Maßnahme, die einer Genehmigung des Vermieters bedarf. Möchte man eine Markise auf seinem Balkon anbringen lassen, muss also zunächst der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden.

Kann der Vermieter eine Genehmigung einfach versagen?

Der Mieter hat aus dem Mietvertrag ein Recht gegenüber dem Vermieter auf vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der Vermieter darf also auf Grund des Grundsatzes von Treu und Glauben dem Mieter nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund Einrichtungen versagt, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten. Wird der Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und die Mietsache nicht verschlechtert, darf eine Genehmigung nicht versagt werden. (AG München, Urteil vom 07. Juni 2013 – 411 C 4836/13 –, Rn. 36, juris) Es steht also nicht im freien Ermessen des Vermieters, eine Genehmigung für eine Markise zu versagen. Der Vermieter hat vielmehr seine Zustimmung zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts gering ist und demgegenüber der Mieter in seinem üblichen Wohngebrauch zu stark eingeschränkt wäre. In den Sommermonaten und vor allem an heißen, sonnigen Tagen ist die Benutzung eines Balkons ohne Markise nur sehr eingeschränkt möglich. Insofern hat der Mieter ein großes Interesse daran, seinen Wohnraum, worunter auch der Balkon fällt, vertragsgemäß zu nutzen.

Muss der Mieter Sonnenschirme als Alternative zur Markise annehmen?

Was ist aber, wenn der Vermieter nur aber darauf verweist, eine ausreichende Beschattung sei auch durch die Benutzung von Sonnenschirmen möglich. Durch einen Sonnenschirm allein kann vor allem auf einem Balkon, über dem direkt darüber ein anderer Balkon angebracht ist, kein ausreichender Sonnenschutz erzeugt werden. Bei einer Markise geht es nicht ausschließlich um eine Überdachung, sondern eben gerade um den effektiven Schutz vor Sonnenstrahlen, die in unterschiedlichen Winkeln eintreffen. Ein Sonnenschirm hält die Sonne nur auf einer gewissen Stelle ab und muss auf Grund der unterschiedlichen Einstrahlungswinkel oft umgestellt werden. Mehrere Schirme sind auf Grund des begrenzten Platzes auf einem Balkon und auch aus dem ästhetischen Aspekt keine zufriedenstellende Lösung. Eine ausreichende, wirksame Beschattung durch Sonnenschirme ist nicht somit nicht gegeben. Hierzu ebenfalls das AG München, Urteil vom 07. Juni 2013 – 411 C 4836/13.

Ästhetische Beeinträchtigung durch eine Markise

Ebenfalls kann sich ein Vermieter nicht darauf berufen, dass er durch eine Markise in seinem Eigentumsrecht, durch das er auch in optischer und ästhetischer Hinsicht geschützt ist, beeinträchtigt wird. Wird dem Vermieter ein Mitspracherecht bei der Farbauswahl zugestanden und lässt der Mieter die Markise durch einen Fachmann anbringen, darf auch im Hinblick auf den ästhetischen Aspekt eine Genehmigung nicht verweigert werden. Hierzu ebenfalls das AG München im Urteil vom 07. Juni 2013 – 411 C 4836/13 –, Rn. 52, juris. Eine optische und ästhetische Beeinträchtigung liege dann eben gerade nicht vor.

Fazit

Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass es für die Anbringung einer Markise zunächst einmal einer Genehmigung durch den Vermieter bedarf. Dieser darf die Genehmigung nicht ohne triftigen, fachlichen Grund versagen. Der Mieter hat einen Anspruch auf vertraglich geregelte Nutzung der gemieteten Wohnfläche, wozu auch der Balkon zählt. Der Vermieter darf die Genehmigung nicht unter Hinweis darauf verweigern, dass ein Sonnenschutz durch einen oder mehrere Sonnenschirme gewährleistet werde oder sich auf eine ästhetische Beeinträchtigung durch die Markise berufen. Von einer Beeinträchtigung des Vermieters kann vor allem dann nicht ausgegangen werden, wenn der Mieter sich dazu verpflichtet die Markise fachgerecht von einem Fachmann anbringen zu lassen, dem Vermieter bei der Wahl der Farben Mitspracherecht gewährt und sich dazu verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Markise wieder zu entfernen. Sodann ist eine Genehmigung zu erteilen.

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