Schadensersatz nach dem AGG wegen Diskriminierung

Stand: 1970/01/01 00:00:00
Fachanwalt + Arbeitsrecht + Berlin

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) können Arbeitnehmer bei einer Diskriminierung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität durch den Arbeitgeber Schadensersatz fordern. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sind die Besonderheiten der Verteilung der Beweislast zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu beachten. Wer muss zu welchem Zeitpunkt was beweisen können? Darum geht es im folgenden aktuellen Artikel und im Video-Blog:

Schadensersatz nach dem AGG wegen Diskriminierung

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