Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Personalvermittler haften nicht auf Schadensersatz bei Verstoß.

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Personalvermittler haften nicht bei Verstoß gegen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Arbeitnehmer müssen ihre diesbezüglichen Ansprüche gegen den (potentiellen) Arbeitgeber richten. Ein Beitrag von Alexander Bredereck Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2014 – 8 AZR 118/13 -)

Ausgangsfall:
Der Kläger machte Schadensersatzansprüche nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Die Besonderheit in diesem Fall: Der potentielle Arbeitgeber hatte sich bei seiner Stellenausschreibung einer Personalvermittlungsfirma bedient. Der abgelehnte Arbeitnehmer hatte dann nicht den potentiellen Arbeitgeber sondern die Personalvermittlungsfirma auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Anspruch genommen.

Urteil:
Wie schon die Vorinstanzen hat auch das Bundesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Offen gelassen hat das Gericht, ob der abgewiesene Bewerber möglicherweise andere Ansprüche gegen den Personalvermittler hat. Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG kämen jedenfalls nicht in Betracht.

Bewertung:

Ein Blick ins Gesetz genügt, um festzustellen, dass das Urteil nicht anders lauten konnte.

§ 15 AGG
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Die erfolgreiche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist an die Einhaltung diverser Formalitäten geknüpft. Häufig wird die Frist des § 15 Abs. 4 AGG übersehen. Danach müssen die Ansprüche innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn ein Tarifvertrag sieht anderes vor. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Ablehnung.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Vorsicht bei Stellenausschreibungen: Unterlassen Sie jedwede Hinweise, die als diskriminierend gewertet werden könnten. Das betrifft insbesondere alle Formulierungen, die Bezug auf das Alter oder das Geschlecht der Bewerber nehmen. Fehler werden hier oft unbewusst gemacht. Die Indizwirkung einer Diskriminierung, die durch solche Formulierungen ausgelöst wird, führt dazu, dass Sie als Arbeitgeber beweisen müssen, dass keine Diskriminierung vorlag. Das ist schwierig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hilft es nicht einmal, wenn später gar keine Stellenbesetzung erfolgt. Auch Klagen so genannter AGG-Hopper führen nicht ohne weiteres zu einer Ablehnung. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass Bewerber in Serie diskriminiert werden können. Infolgedessen können auch entsprechende Schadensersatzansprüche mehrfach entstehen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2014 – 8 AZR 118/13 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil vom 22. November 2012 – 4 Sa 246/12 –

24.01.2014

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