Mit so einem „Puffauto“ fahre ich nicht – Kündigung wirksam

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Zum Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach, 2 Ca 1765/15, Urteil vom 14.10.2015.

Arbeitnehmer, die sich Weisungen ihres Arbeitgebers widersetzen, leben gefährlich. Schnell droht hier eine Abmahnung und im Extremfall sogar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Fall

Ein homosexueller Verkaufsreisender, der bei seinem Arbeitgeber bereits 20 Jahre beschäftigt war, weigerte sich mit einem neuen Firmenfahrzeug zu fahren. Auf dem Firmenfahrzeug waren nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine zu sehen. Zusätzlich hatte der Arbeitgeber statt der bislang grauen, rote Radkappen angebracht. In einem Gespräch mit dem Arbeitgeber weigerte sich der Arbeitnehmer mit so einem „Puffauto“ Geschäfte zu tätigen. Der Arbeitgeber kündigte fristlos, hilfsweise ordentlich.

Urteil

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wurde vom Gericht als wirksam erachtet. Das lag aber zunächst einmal daran, dass auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand, da der Arbeitgeber nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Arbeitgeber grundsätzlich im Rahmen seines Direktionsrechts die Möglichkeit, einem Arbeitnehmer ein nach seinen Vorstellungen gestaltetes Fahrzeug zuzuweisen. Ob die Beklagte ihr arbeitgeberseitiges Weisungsrecht im vorliegenden Fall nach billigem Ermessen ausgeübt hat, hat das Gericht offen gelassen. Die außerordentliche Kündigung sei jedenfalls unverhältnismäßig gewesen, da es an einer vorherigen Abmahnung gefehlt habe. Eine solche sei insbesondere im Hinblick auf die die lange Betriebszugehörigkeit von fast zwanzig Jahren, in der es bisher keine Beanstandungen gab, erforderlich gewesen.

Der Arbeitnehmer hatte sich Zusammenhang auch auf eine Benachteiligung wegen seiner sexuellen Identität berufen. Eine solche Benachteiligung hätte unter dem Gesichtspunkt des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auch die ordentliche Kündigung unwirksam machen können. Dass die Homosexualität des Klägers das Motiv der Beklagten für die Zuweisung des Fahrzeugs war, konnte das Gericht allerdings nicht feststellen.

Quelle

Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2 Ca 1765/15, Urteil vom 14.10.2015 – Pressemitteilung

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die sich einer Weisung ihres Vorgesetzten widersetzen, sollten vorab die Folgen bedenken. Jedenfalls dann, wenn kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht, kann gegen eine Kündigung häufig nichts unternommen werden. Besser ist es, eine Weisung gegebenenfalls unter Vorbehalt auszuführen und die Wirksamkeit der Weisung zunächst vor dem Arbeitsgericht zu klären. Auch das ist allerdings nur ratsam, wenn man Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz hat.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber

Einer Kündigung sollte regelmäßig eine Abmahnung vorausgehen. Eine solche ist nur in extrem schwerwiegenden Fällen entbehrlich, zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorsätzlich einen wirtschaftlichen Schaden zugefügt hat. Neben einer fristlosen Kündigung sollte hilfsweise auch immer eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden.

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