Kündigung wegen Einführung des Mindestlohnes: Achtung Fristablauf!

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Bundestag und Bundesrat haben den sogenannten flächendeckenden Mindestlohn beschlossen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG (Mindestlohngesetz) gelten Praktikanten im Sinne des § 26 BBiG (Berufsbildungsgesetz), also Personen die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, grundsätzlich als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes.

Grundsätzliche Anwendung des Mindestlohngesetzes auf Praktikanten

Das Mindestlohngesetz ist also auf diese Personen anzuwenden. Davon macht das Gesetz jedoch bestimmte Ausnahmen, die nachfolgend im Einzelnen dargestellt werden. Das Gesetz definiert dabei verschiedene Arten von Praktika, die in der Vergangenheit häufig unterschiedlich definiert und gebraucht wurden.
Pflichtpraktika

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. MiLoG sind Praktika, die verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmungen, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet werden, von der Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes ausgenommen. Praktika, die in Begleitung einer Ausbildung zwingend geleistet werden müssen, sollen also grundsätzlich ausgenommen werden.

Orientierungspraktika bis maximal drei Monate Dauer

Ausgenommen von den Regelungen des Mindestlohngesetzes sind auch Praktika zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums, wenn diese nicht länger als drei Monate dauern.

Studienbegleitende Praktika bis maximal drei Monate Dauer

Praktika, die begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet werden, sind ebenfalls bis zu einer Dauer von drei Monaten ausgenommen, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat.

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