Kündigung eines Mitarbeiters von Gegenbauer wegen Hetze gegen Flüchtlinge

Stand: 1970/01/01 00:00:00

In der Presse wurde von einem Fall eines Mitarbeiters der Gegenbauer Sicherheitsdienste GmbH berichtet, der per Video dabei aufgenommen worden war, wie er massiv rassistische und hetzerische Äußerungen über Flüchtlinge und die gegenwärtige Flüchtlingspolitik der Bundesregierung machte. Das Problem war, dass im Video seine Dienstjacke mit der Aufschrift des Arbeitgebers Gegenbauer deutlich sichtbar war. Noch problematischer: die Firma und der Mitarbeiter waren mit der Bewachung der Flüchtlinge am Landesamt für Gesundheit und Soziales (Lageso) in Berlin-Moabit beauftragt. Gegenbauer hat den Mitarbeiter sofort suspendiert. Trotzdem haben Berliner Politiker umgehend den Rauswurf der Firma Gegenbauer gefordert. Klar ist, dass ein solches Verhalten absolut intolerabel ist. Die Reaktion der Firma Gegenbauer, aber auch die Reaktionen der Politiker sind nachvollziehbar. Der betroffene Arbeitnehmer hat sich darüber hinaus strafbar gemacht. Politiker überbieten sich heutzutage im Wettlauf darum, wer die erste Strafanzeige stellt.

Arbeitsrechtlich sind solche Fälle nicht unproblematisch

Die Suspendierung eines solchen Mitarbeiters ist erstmal einfach durchzusetzen. Der Arbeitgeber schickt den Mitarbeiter nachhause. Die Suspendierung ist aber dauerhaft nicht haltbar, da der Mitarbeiter einen Beschäftigungsanspruch hat. Daneben muss der Arbeitgeber während der Suspendierung das Gehalt weiterzahlen ohne eine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu erhalten. Der Arbeitgeber muss daher in solchen Fällen das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers kündigen. Der Arbeitgeber hat auch einen guten Kündigungsgrund, da insbesondere der Imageschaden in der Öffentlichkeit immens ist. Gegen die Kündigung wehrt sich der betroffene Arbeitnehmer regelmäßig vor dem Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage. Nun ist das Problem des Arbeitgebers: er muss den Kündigungsgrund und die damit zusammenhängenden Tatsachen vor Gericht beweisen.

Beweisprobleme bei einer Kündigungsschutzklage

Das Problem im vorliegenden Fall könnte sein, dass die Videos wohl heimlich und ohne Wissen des betroffenen Mitarbeiters aufgenommen wurden. Solche heimlichen Aufnahmen von nicht-öffentlichen Gesprächen im engsten Kreis ohne Kenntnis der Gesprächsteilnehmer und gegen deren mutmaßlichen Willen sind strafbar. Daher sind solche Aufnahmen vor dem Arbeitsgericht regelmäßig als Beweismittel nicht zugelassen. Der Arbeitgeber muss dann auf andere Beweismittel zurückgreifen. Das könnten zum Beispiel die anwesenden Arbeitskollegen als Zeugen sein. Das Problem: im Video ist teilweise zu hören, wie der Kollege ebenfalls bedenkliche Äußerungen tätigt. Damit könnte er sich seinerseits strafbar gemacht haben. Das wiederum berechtigt ihn zu einer Verweigerung der Aussage vor Gericht. Der Arbeitergeber kann daher in einem solchen Fall sehr schnell in Beweisnot geraten.

Dokumentation der Tatsachen

Für Arbeitgeber ist es in einer solchen Situation besonders wichtig, von Anfang an sämtliche Tatsachen genau zu dokumentieren und Beweismittel zu sichern. Gab es noch weitere Zeugen? Gab es vielleicht weitere Äußerungen des Mitarbeiters, die besser belegt werden können?

Möglichkeit einer Verdachtskündigung beachten

Wenn der Arbeitgeber Beweisnot befürchten muss, empfiehlt es sich, den Arbeitnehmer vor einer Kündigung zu dem Vorwurf anzuhören. In diesem Fall kann die Kündigung dann auch auf den Verdacht der Straftat gestützt werden. Dies führt zu einer erheblichen Beweiserleichterung im Kündigungsschutzverfahren.

Beachtung der Formalien

Die Formalien einer Kündigung müssen auch in solch vermeintlich eindeutigen Fällen beachtet werden. Auch der beste Kündigungsgrund taugt nichts, wenn zum Beispiel Fehler bei der Betriebsratsanhörung gemacht werden. Die Kündigung ist dann allein aufgrund dieser Fehler unwirksam. Schlimm für Arbeitgeber, wenn sie dann in solchen Fällen auch noch Abfindung zahlen müssen. Dies wird wiederum in der Presse kaum gut aussehen.

Fazit

Die Forderung nach einer Kündigung wegen rassistischer Äußerungen ist schnell erhoben. Die Durchsetzung der Kündigung ist etwas schwieriger. Hier können viele Fehler geschehen, die zu einem weiteren Reputationsverlust des Arbeitgebers führen können.

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